386 Sechzehntes Buch. Drittes Kapitel.
alte, den bestehenden Verhältnissen nicht mehr entsprechende
Schale der Reichsverfassung formal zu zersprengen vermochte.

Die Reichstage waren schon seit dem Siege der fürstlichen
Gewalten über Karl V. in dessen letzten Regierungsjahren von
immer geringerer Bedeutung geworden, soweit es auf Summe
und Mannigfaltigkeit der verhandelten Fragen ankam. Reli—
gionsfriede mit ferdinandeischer Deklaration und geistlichem Vor—
behalt, sowie Türkensteuern: das waren die wichtigsten Bestand⸗
teile des kargen Speisezettels, die jedem neuen Zusammentreten
genügen mußten. Natürlich stockte so die Fortbildung des
Reichsrechts; langsam, uwvwermerkt schien die Verfassung einzu—
rosten.

Aber dem hatte man doch noch entgegenzuwirken versucht.
Im Jahre 1555 war in dem sogenannten Deputationstag ein
fester Ausschuß des Reichstags eingerichtet worden; der sollte
eine Reihe von sonst vor den Reichstag gehörenden Dingen
erledigen. Er hat in der That auch in einigen wichtigen
Fragen Ergebnisse erzielt. Zugewiesen hatte man ihm u. a.
später auch die Visitation des Reichskammergerichts, von
deren wiederholter Vornahme der regelmäßige Gang der obersten
Rechtspflege im Reiche abhing, und damit auch zugleich die
letzte Revision der aufgelaufenen Prozesse.

Das war an und für sich eine ganz verständige Maßregel.
Allein da in dem Deputationstag, wie in allen höheren Reichs—
institutionen, der Katholizismus mit einer Mehrheit von
Stimmen vertreten war, so hatte die rührige pfälzisch-protestan—
tische Partei schon früh gegen seine Zusammensetzung Einspruch
erhoben.

Von Bedeutung wurde dies Vorgehen aber erst jetzt. Das
Reichskammergericht hatte nämlich im Laufe der letzten Jahre
des 16. Jahrhunderts wiederholt, im ganzen in vier Fällen,
eine der protestantischen Auffassung des geistlichen Vorbehaltes
vorgreifende Rechtssprechung entwickelt. Es handelte sich um
die Säkularisation landsässiger Stifter und Klöster durch
protestantische Stände: diese wurde vom Kammergericht nicht
mehr als zu Recht geschehen anerkannt. Ein Entscheid von