Union und Liga, dreißigjähriger Krieg, westfälischer Friede. 759
1645 begannen, mußte zur Vorsicht in allen Erwartungen
mahnen. Vor allem befand sich unter den Paciszenten einer,
der sich noch keineswegs für besiegt und unterworfen hielt, das
war der Kaiser. Sowie die Erfolge seiner Truppen auf den
verschiedenen Kriegsschauplätzen ihn auch nur ein wenig wieder
hoben, zeigte er sich zäh und störrisch, ja hatte sogar nicht übel
Lust, die Zugeständnisse der Amnestie und der Vertretungs—
fähigkeit der Reichsstände selbst in dem Umfange, wie sie in
Regensburg gewährt worden waren, als nicht vorhanden zu
betrachten. Es war eine Haltung, die die innerdeutschen Ver—
handlungen auf dem Deputationstage zu Frankfurt aufs empfind⸗
lichste beeinträchtigte und schließlich störte, die aber auch auf dem
westfälischen Kongresse so lange Schwierigkeiten verursachte, als
der Rückgang der kaiserlichen Sache nicht, wie es erst seit 1645
und noch mehr seit 1648 geschah, augenscheinlich zu Tage trat.

Doch auch abgesehen von der Haltung des Kaisers waren
die Schwierigkeiten der Lage in keiner Weise zu verkennen.
Soweit die Reichsverfassung nicht schon vor dem Kriege in den
fortwährenden Stößen der konfessionellen Zwiste zerbröckelt
worden war, konnte sie als durch den Prager Frieden gestürzt
betrachtet werden, denn dieser hatte die wichtigsten Gegenstände
der Reichsgesetzgebung zum Vorwurf vertragsmäßiger Verein—
barung und verschiedenartiger Behandlung unter den Ständen
des Reiches gemacht. Die Folge dieser Vorgänge war gewesen,
daß sich die Reichsstände nunmehr als mehr oder minder souverän
und als jedenfalls zur Entwicklung eigener auswärtiger Politik
berechtigt zu betrachten begannen. So hatten sie mit fremden
Mächten abgeschlossen, mit Dänemark, mit Schweden, mit Frank—
reich. Aus diesen Abmachungen waren Entschädigungsansprüche
dieser fremden Mächte für Kriegskosten und Verwandtes
hervorgegangen. Wer sollte diese Entschädigung jetzt gewähren?
Konnte das irgend jemand anders auf sich nehmen, als das
Reich im Ganzen? Geschah es aber seitens des Reiches, so
mußte dessen staatsrechtlicher Begriff wieder konkreter gefaßt
werden; und dann ging es kaum anders an, als daß die ge—
iamten auswärtigen Staaten, als Besitzer von nur in Grund

Lamprecht, Deutiöche Geschichte. V. 2. 49