764 Sechzehntes Buch. Viertes Kapitel.
im Jahre 1618 von protestantischer Seite besessen worden
seien. Es wäre eine Feststellung auf die Zeit größter Aus—
dehnung des protestantischen Einflusses gewesen. Die Katholiken
und der Kaiser dagegen wollten den Termin auf 1630 gesetzt wissen,
auf das Jahr, in dem das Restitutionsedikt von 1629 am
stärksten gewirkt hatte. Bei dieser Lage konnte nur ein Kom—
promiß helfen; man verglich sich schließlich auf das Jahr 1624.
Darnach blieben alle geistlichen Fürstentümer, die am 1. Januar
1624 protestantisch regiert worden waren, dauernd protestantisch.
Es waren die Erzbistümer Magdeburg und Bremen, die Bis—
tümer Lübeck, Camin, Schwerin, Ratzeburg, Brandenburg,
Havelberg, Lebus, Meißen, Merseburg, Naumburg, Halberstadt,
Verden und Minden; dazu die Reichsabteien Gernrode,
Quedlinburg, Gandersheim, Walkenried, Herford und Hersfeld.
Dem Bistum Osnabrück sollte abwechselnd ein katholischer und
ein protestantischer Bischof vorstehen. Alle übrigen geistlichen
Fürstentümer, vor allem also alle Bistümer des Westens und
Südens, blieben katholisch.

War damit ein⸗ für allemal eine dauernde territoriale
Begrenzung der beiden Konfessionen hergestellt, soweit es sich
um geistliche Länder handelte, so mußte um so mehr für die
Toleranz innerhalb der einzelnen Territorien gesorgt werden.
Insofern führte die Aufhebung des geistlichen Vorbehalts neben
anderen Gründen mit die Beanstandung des alten Grund—
satzes cuius regio eius religio herbei. Wo protestantische
Unterthanen unter katholischen, katholische Unterthanen unter
protestantischen Fursten vor dem Jahre 1624 im herkömmlichen
Genuß ihrer Religion gesessen hatten, sollten diese Rechte
zeschützt sein. Für die nach dem Jahre 1624 zu gewärtigenden
Anderungen des Konfessionsstandes aber wurde bestimmt, daß
im allgemeinen Duldung gewährt und den Andersgläubigen
namentlich der freie Gebrauch der Hausandacht überall zuge—
lassen werden sollte. Auch sollte der Konfessionsstand niemals
Benachteiligungen in den bürgerlichen Rechten nach sich ziehen.

Alle diese Bestimmungen galten für alle deutschen