2 Siebzehntes Buch. Erstes Kapitel. unter den Befehl der Räte der einzelnen Garnisonen wies und zugleich die Aufstellung kommunalen Kriegsvolkes anordnete. cwar im Grunde die Absetzung Oraniens und die Mobil—⸗ machung aristokratisch-remonstrantischer Streitkräfte gegen die starr calvinischen Gemeinden. Und dieser einschneidenden Maßregel folgten noch weitere, deren Ergebnis kaum etwas anderes sein konnte als Bürgerkrieg. Sollte Oranien nun nachgeben? Nach manchen Weite— rungen war er der Generalstaaten völlig sicher. Und damit auf unbestreitbar gesetzmäßigen Boden gestellt, begann er die Gegenzüge gegen den Ratspensionär und die Staaten von Holland. Am 12. Juli 1618 erklärten die Generalstaaten die Anwerbung von Bürgermilizen für unzulässig; Oranien dankte sie allenthalben entschlossen und deshalb ohne große Schwierig- keiten ab; bald darauf übergaben die Generalstaaten dem Prinzen eine geheime Vollmacht, zu tun, was sich für das Wohl des Landes als nötig erweise, und hierauf ließ Oranien am 24. August Oldenbarneveld und seine Anhänger, darunter auch Hugo Grotius, verhaften. Am 7. März 1619 begaun der Prozeß gegen Oldenbarneveld, und am 13. Mai 1619 hat der zweiundsiebzigjährige Greis für sein Ideal der remonstran⸗ tischen, von Hollands Vroedschappen zu leitenden Republik das Schafott bestiegen. Es war ein hartes Ende nach so viel Verdiensten; und ward es durch den Verlauf der sozialen und religiösen Be— wegungen der Zeit erfordert, so versteht man doch leicht, wie sich über diesen Ausgang bald ein dichtes Gewebe verklärender Sagen breiten konnte, dessen Auftrennung noch heute die ge— schichtliche Forschung beschäftigt. Die Kontraremonstranten aber trriumphierten jetzt; und Moriz ward als zweiter Moses gefeiert, der das Volk Gottes aus der äqyptischen Dienstbarkeit befreit habe. Kurz nach Oldenbarnevelds Verhaftung hatte in Dordrecht die nationale Synode zu tagen begonnen, die Oranien früher gefordert hatte: die dogmatisch-kirchlichen Fragen kamen damit in die rechte Instanz. Ihr Abschluß aber, am 1. Mai 1619,