Wandlung des Seelenlebens vom 16. zum 18. Jahrhundert. 59 einmal ein Säemann ist, hinausgeht; in dem gebundenen Grund— besitz der abhängigen Leute nach Lehn-, Dienst- und Hofrecht erscheint sie vornehmlich im Mittelalter, in der freien Stamm— gutstiftung, dem freien Familienfideikommiß und dem freien Gutsuberlassungsvertrag vornehmlich während der neueren Zeiten erhalten. Allein während so das platte Land die alte Gebundenheit der einzelnen Familienangehörigen an das gesamte, ungeteilte Gut möglichst festzuhalten suchte, wenngleich auch hier der wachsende Verkehr, die Auswanderung von Söhnen z. B. in die Städte und Siedlungsländer des 12. bis 14. Jahrhunderts, vielfach Lösungen ergab, waren in den Städten schon früh um bieles freiere Erscheinungen zutage getreten. Vor allem wurde die Teilung des Gemeinvermögens beim Erbfall hier zur Regel: die Familie und ihre Mitglieder er— schienen nicht mehr als zeitweilige Anhängsel nur des unsterb⸗ lichen, unzerstörbar gedachten Familienvermögens, gleich jenen Lebewesen, die bewegungslos auf submarinen Felsen festsitzen, in ihrer Lebenshaltung durchaus von dem abhängig, was ihnen iußere, sozusagen objektive Strömungen zutragen, sondern sie waren vielmehr Disponenten dieses Vermögens geworden. Allein wie die Verfügungsfreiheit anfangs sehr eng begrenzt ind an gewisse, wohlumschriebene Bedingungen geknüpft war — zuerst, und noch in naturalwirtschaftlicher Zeit, hatte sie sich für Schenkungen an die Kirche, also in konsumtivem, keines— wegs in wirtschaftlich-produktivem Sinne durchgesetzt —, so blieb es für einen großen Teil der Bürger auch noch lange Zeiten hindurch. An erster Stelle für alle diejenigen, die in den Städten des späteren Mittelalters irgendeiner wirtschaft- lichen Genossenschaft und zunächst den Zünften angehörten. Für sie gab es ein Spekulationskapital im Grunde nur in genossenschaftlicher Form: das Familienvermögen verblieb, in welcher rechtlichen Art es auch vererbt und sonst behandelt wurde, doch Nahrungskapital der Familie in konsumtivem Sinne; denn die Familienglieder standen von Vater auf Sohn und Enkel in feft umgrenzten, unverrückbaren oder wenigstens