s0 Siebzehntes Buch. Erstes Kapitel. als unverrückbar erstrebten Schranken der Produktion. Eine Lösung trat erst gegen Ende des Mittelalters ein, mit dem Vordringen eines primitiven Kapitalismus in die altgenossen⸗ schaftlichen Gliederungen. Vorher aber hatte dieser Kapitalismus nur einen Stand wesentlich freier gestellt: den Kaufmannsstand. Bei ihm über— wog von jeher der bewegliche Besitz; und darum entwickelte sich bei ihm früh ein freieres Erbrecht und Familienrecht im Sinne der Differenzierung und Individualisierung des Ver— mögens mit Rücksicht auf die besonderen, innerhalb der Familie verfolgten Zwecke. So wurde vor allem sehr zeitig über das— jenige Kapital hinaus, das der rein in der Familie verlaufenden Produktion und Konsumtion diente, ein Geschäftskapital ent— wickelt; und auf dessen freier Verwendbarkeit erhoben sich schon seit dem 14. Jahrhundert die Anfänge freier Kapitalvereinigungen. Es sind die Erstlinge jener Entwicklung, die dann, zunächst in den Städten und fast frei von jedem Einfluß des römischen Rechtes, aus dem Eigensten der deutschen Zustände heraus zu dem heutigen Familien- und Erbrecht hinübergeführt hat. Individualisierung des Familienvermögens im Sinne all—⸗ gemeinen wirtschaftlichen Aktionskapitals wird jetzt die Losung, je größer die Geschäfte der einzelnen Angehörigen bürgerlicher Familien wurden, und je weiter deutsche Bürgersöhne von der Heimat weg in fremde Lande und auf eigenständige Tätigkeit auszogen. In dieser verwickelteren Wirtschaftslage durften die Schläge, die den einzelnen Angehbrigen der Familie leicht treffen konnten, nicht zugleich auch von der Gesamtheit mit— empfunden werden; so wurden selbständige Vater-, Frauen- und Kindervermögen geschaffen, individuelle Sondervermögen, denen auf der anderen Seite bestimmte Familienpflichten des Vaters, Alimentations⸗ und Ausstattungspflichten, sowie bestimmt ab⸗ —DD0 vermögensbestände entsprachen. Das Ergebnis all dieser langsamen Wandlungen war nun schon im 16. Jahrhundert für den Charakter des einzelnen wie den der Familie von außerordentlicher Wirkung.