76 Siebzehntes Buch. Erstes Kapitel. recht haben.“ Frankreich hatte zu diesem Zwecke schon 16558 nach dem Muster der englischen Navigationsakte allen fremden Schiffen in französischen Häfen ein Tonnengeld von 50 Sous auf die Tonne auferlegt; hierzu war 1659 die Bestimmung gekommen, daß ausländische Schiffe in französischen Häfen auch gegen Erlegung des Tonnengeldes nicht befrachtet werden dürften, solange in ihnen französische Schiffe unbefrachtet lägen. Diesen Maßregeln folgte dann während des zweiten englischen Krieges ein meisterhafter Zug Colberts, der hohe Schutzzolltarif des Jahres 1664, der vornehmlich holländische Waren treffen sollte und traf. Und dieser Tarif wurde 1669 nochmals erhöht. Es war ein kaum noch zu ertragender Zustand, und so antworteten die Staaten vom Jahre 1671 ab mit Retorsions⸗ zöllen freilich wechselnden und unentschlossenen Charakters. Für Frankreich aber war das Grund genug, das Schwert zu ziehen; es kam zu dem sechsjährigen Kriege der Jahre 1672 bis 1678. Schon der Anfang dieser Kriegszeit brachte den Nieder— landen eine schwere innere Katastrophe. Dem Verluste dreier Provinzen, dem Sturz der Landesobligationen auf einen Kurs —0—— auf 250 Gulden folgte eine Erhebung der oranischen Partei zu Dordrecht, die sich weiter verbreitete: das Regiment der Aristokraten wich dem des Prinzen von Oranien; den Gebrüdern de Witt wurde der Prozeß gemacht, und sie fanden in den Volksaufläufen Amsterdams ihr tragisches Ende. Aber war die fiegende, die oranische Partei nun noch in der Lage, etwas zu bessern? Der französische Krieg, dem sich, unter furchtbaren Verlusten des niederländischen Handels, ein englischer zugesellt hatte, endete mit dem Frieden von Nym⸗ wegen, ohne daß die Lage zur Zeit des Westfälischen Friedens⸗ schlusses wiederhergestellt worden wäre. Frankreich hielt das Tonnengeld, wenn auch unter einer Ermäßigung, aufrecht, und nicht minder den Tarif von 1664. Damit stieg die Republik herab von der um 1648 erreichten Höhe; sie wurde langsam