388 Achtzehntes Buch. Drittes Kapitel. System entwickeln, so war es doch schon an sich klar, daß dem rein individualistischen Denken des 16. und 17. Jahrhunderts die Monarchie am meisten entsprechen mußte: denn wie konnte eine Mehrheit oder gar die Gesamtheit Garantien guter Re— gierung bieten, da sie nach Anschauung der Zeit doch nichts war als eine vertragsmäßig geeinte und zusammengehaltene, aber durch Verzicht auf den Urvertrag jeden Augenblick wieder auflösbare mechanische Summe von Individuen? So siegte denn von den möglichen Konstruktionen zunächst die der Monarchie: und damit wurde dieser, mit der vollen Übertragung aller Souveränitätsrechte, der Staat von Anbeginn theoretisch ein⸗— verleibt. In der Tat ist dies der Kernvorgang des staats— politischen Denkens des 16. bis 18. Jahrhunderts gewesen, so sehr auch hervorragende Staatsrechtslehrer wie Grotius und Pufendorf, insbesondere freilich deutsche Denker, eine Restriktion des dürren Grundgedankens versucht haben. Drängte sich aber so statt der organischen eine mechanische Staatsanschauung auf, so mußte gleichzeitig, trotz alles Preises eines Königtums von Gottes Gnaden, im Grunde der Gedanke einer Verankerung des Staates in transzendenten Mächten, etwa in den Fundamenten des Offenbarungsglaubens, verloren geben. Wirklich war dies, wenn auch langsam, der Fall. Im Mittelalter hatte die Anschauung geherrscht, daß der Staat, als wichtigste weltliche Körperschaft, Ausfluß sei des Rechtes; das Recht aber stamme von Gott: und darum stehe das Recht über dem Staate. Demgemäß hatte es für jede Staatsgewalt ewig wahre und bindende Rechtsschranken ge— geben, jenseits deren Herrscherrecht und Untertanenpflicht hinweg⸗ fielen: der König hatte keineswegs über dem Recht gestanden, und die Untertanen hatten in gewissen Fällen das Recht des Widerstandes geübt. Hier erklärt sich auch der das ganze Mittelalter hindurch währende Gedanke der Wahlmonarchie, da der König keineswegs in seiner Macht als auf unmittelbar tran⸗ szendente Kräfte einseitig gestützt, als theokratisch gedacht wurde. Diese Auffassung brachte es weiter mit sich, daß man zweierlei Recht unterschied: das positive, staatlich gesetzte Recht und das