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            <surname>Lamprecht</surname>
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      <div>Inhalt. 
Seite 
Mittelalters. Bedeutung der mathematischen Wissen— 
schaft als einer Denkmethode für den Naturalismus des 
16. und 17. Jahrhunderts. 
2. Entwicklung der Mathematik: Die Mathe— 
mathik der Alten, des Mittelalters, übergang zur Funk— 
tionsrechnung und zur Infinitesimalmethode im 16. und 
17. Jahrhundert. 
3. Die Philosfophie und die Naturwissen— 
schaften des 17. Jahrhunderts und die Mathe— 
matik: der mathematische Analogiebeweis der Philo— 
sophie, die mathematische Induktion der Naturwissen⸗ 
schaften. Weitere Entwicklung der Mathematik bis ins 
19. Jahrhundert. 
III. Geisteswissenschaften und Naturw iffen-— 
schaften; Humanismus und Philologie . . .146-161 
1. Entwicklungsgeschichtliches Verhältnis 
der Naturwissenschaften und Geisteswissen— 
schaften zueinander. Fermente der geisteswissen⸗ 
schaftlichen Bewegung: lumen naturale, Antike. Be⸗ 
deutung der Antike insbesondere. 
2. Humanismus und Philologie; Geschichte 
der Universitäten und Mittelschulen (Gymnasien, Kollegien). 
3. Die klassfische Gelehrsamkeit: Nachklänge 
des alten Humanismus, Entstehung einer Philologie im 
inneren Deutschland, Blüte der Philologie in den Nieder⸗ 
landen: Lipsius, Scaliger, Verfall im 17. Jahrhundert. 
IV. Geschichte und praktische Geisteswissenschaften 
1. Historische und praktische Geisteswissen— 
schaften. Begründung der Geisteswissenschaften in der 
jeweiligen Psychologie der einzelnen Zeitalter. Die 
Psychologie des 16. bis 18. Jahrhunderts gestattet keine 
tiefere Ausbildung der historischen Geisteswissenschaften. 
Besondere psychologische Lage im 16. und in der ersten 
Hälfte des 17. Jahrhunderts: die geschichtswissenschaft⸗ 
liche Auffassung dieser Zeit, Verhältnis derselben zur er⸗ 
wachenden Kritik. 
2. Praktische Geisteswifsenschaften: Ihre Be⸗ 
gründung auf den Begriffen des Staats und der Kirche. 
Miltelalterliche Anschauung von Staat und Kirche; ihr 
Verfall: Umbildung der Anschauungen über den Staat 
durch eine veränderte Rechtsauffassung des Genossenschafts⸗ 
162-2187</div>
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