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Siebzehntes Buch. Erstes Kapitel.
empfindsam, und nur die Marter erscheint in ihnen darum
als Strafe.

Auch dem kirchlichen Grundsatz: cuius regio eius religio
lag an fich keinerlei Toleranzgedanke zugrunde: verdankte er
doch der Empfindung der Fürsten, die fast alle auch Theologen
waren, seine Entstehung, daß jede Gleichgültigkeit gegenüber dem
Seelenheil der Untertanen dermaleinst schwer am Fürsten gestraft
werden würde, und galt diesen Fürsten doch allen wirkliche
Duldung als Schwäche. Zudem ist bekannt, daß der Grund⸗
satz tatsächlich die schwersten Verfolgungen veranlaßte: jeder
Konfessionswechsel der Herrschaft, jeder Übergang eines Ge—
bietes an einen Fürsten anderer Konfession führte zu Be—
drückungen mindestens der Geistlichen und Lehrer; und wie oft
traten solche Ubergänge und AÄnderungen ein: die Reichsstadt
Oppenheim hat von der Reformation bis zum Jahre 1648
zehnmal ihre Konfession gewechselt. Freilich bestand dabei
zwischen den Konfessionen ein Unterschied; die alte Kirche, die
einzige, die einen Inder der verbotenen Bücher (seit 1559),
wenn auch zunächst nur zur Bekämpfung der Protestanten, auf—
gestellt hat, hat sich auf die Dauer als weit intoleranter er⸗
wiesen, als die protestantischen Konfessionen; noch bis tief ins
18. Jahrhundert hinein reichen die schweren kirchlichen Be—
drückungen; und noch heute steht sie ihrem Wesen nach dem
Gedanken der Duldung fern.

Indes war damit, daß der Grundsatz cuius regio eius
religio in Deutschland zunächst aus Gründen der Notwendig—
keit äußeren Zusammenlebens Platz griff, immerhin aus der
bloßen Tatsache des Nebeneinanders mehrerer Konfessionen eine
Konsequenz gezogen, die, bei aller inneren Intoleranz der ein—
zelnen jeweils und jedes Orts geltenden Konfession befreiend
wirken mußte. Schon in der Tatsache der Möglichkeit des
Übertritts von einer Konfession zu einer anderen spricht sich das
aus: es gab nicht bloß eine einzige anerkannte Weltanschauung
mehr. Und wie mehrten sich in der zweiten Hälfte des
16. Jahrhunderts diese Übertritte, wenn auch vornehmlich zur
induldsameren der beiden Kirchen, zur katholischen, bis es im