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Siebzehntes Buch. Erstes Kapitel.
unter den Befehl der Räte der einzelnen Garnisonen wies und
zugleich die Aufstellung kommunalen Kriegsvolkes anordnete.
cwar im Grunde die Absetzung Oraniens und die Mobil—⸗
machung aristokratisch-remonstrantischer Streitkräfte gegen die
starr calvinischen Gemeinden. Und dieser einschneidenden
Maßregel folgten noch weitere, deren Ergebnis kaum etwas
anderes sein konnte als Bürgerkrieg.

Sollte Oranien nun nachgeben? Nach manchen Weite—
rungen war er der Generalstaaten völlig sicher. Und damit
auf unbestreitbar gesetzmäßigen Boden gestellt, begann er die
Gegenzüge gegen den Ratspensionär und die Staaten von
Holland. Am 12. Juli 1618 erklärten die Generalstaaten die
Anwerbung von Bürgermilizen für unzulässig; Oranien dankte
sie allenthalben entschlossen und deshalb ohne große Schwierig-
keiten ab; bald darauf übergaben die Generalstaaten dem
Prinzen eine geheime Vollmacht, zu tun, was sich für das
Wohl des Landes als nötig erweise, und hierauf ließ Oranien
am 24. August Oldenbarneveld und seine Anhänger, darunter
auch Hugo Grotius, verhaften. Am 7. März 1619 begaun
der Prozeß gegen Oldenbarneveld, und am 13. Mai 1619 hat
der zweiundsiebzigjährige Greis für sein Ideal der remonstran⸗
tischen, von Hollands Vroedschappen zu leitenden Republik das
Schafott bestiegen.

Es war ein hartes Ende nach so viel Verdiensten; und
ward es durch den Verlauf der sozialen und religiösen Be—
wegungen der Zeit erfordert, so versteht man doch leicht, wie
sich über diesen Ausgang bald ein dichtes Gewebe verklärender
Sagen breiten konnte, dessen Auftrennung noch heute die ge—
schichtliche Forschung beschäftigt. Die Kontraremonstranten aber
trriumphierten jetzt; und Moriz ward als zweiter Moses gefeiert,
der das Volk Gottes aus der äqyptischen Dienstbarkeit befreit
habe.

Kurz nach Oldenbarnevelds Verhaftung hatte in Dordrecht
die nationale Synode zu tagen begonnen, die Oranien früher
gefordert hatte: die dogmatisch-kirchlichen Fragen kamen damit
in die rechte Instanz. Ihr Abschluß aber, am 1. Mai 1619,