Wandlung des Seelenlebens vom 16. zum 18. Jahrhundert. 59
einmal ein Säemann ist, hinausgeht; in dem gebundenen Grund—
besitz der abhängigen Leute nach Lehn-, Dienst- und Hofrecht
erscheint sie vornehmlich im Mittelalter, in der freien Stamm—
gutstiftung, dem freien Familienfideikommiß und dem freien
Gutsuberlassungsvertrag vornehmlich während der neueren Zeiten
erhalten.

Allein während so das platte Land die alte Gebundenheit
der einzelnen Familienangehörigen an das gesamte, ungeteilte
Gut möglichst festzuhalten suchte, wenngleich auch hier der
wachsende Verkehr, die Auswanderung von Söhnen z. B. in
die Städte und Siedlungsländer des 12. bis 14. Jahrhunderts,
vielfach Lösungen ergab, waren in den Städten schon früh um
bieles freiere Erscheinungen zutage getreten.

Vor allem wurde die Teilung des Gemeinvermögens beim
Erbfall hier zur Regel: die Familie und ihre Mitglieder er—
schienen nicht mehr als zeitweilige Anhängsel nur des unsterb⸗
lichen, unzerstörbar gedachten Familienvermögens, gleich jenen
Lebewesen, die bewegungslos auf submarinen Felsen festsitzen, in
ihrer Lebenshaltung durchaus von dem abhängig, was ihnen
iußere, sozusagen objektive Strömungen zutragen, sondern sie
waren vielmehr Disponenten dieses Vermögens geworden.
Allein wie die Verfügungsfreiheit anfangs sehr eng begrenzt
ind an gewisse, wohlumschriebene Bedingungen geknüpft war
— zuerst, und noch in naturalwirtschaftlicher Zeit, hatte sie sich
für Schenkungen an die Kirche, also in konsumtivem, keines—
wegs in wirtschaftlich-produktivem Sinne durchgesetzt —, so
blieb es für einen großen Teil der Bürger auch noch lange
Zeiten hindurch. An erster Stelle für alle diejenigen, die in
den Städten des späteren Mittelalters irgendeiner wirtschaft-
lichen Genossenschaft und zunächst den Zünften angehörten.
Für sie gab es ein Spekulationskapital im Grunde nur in
genossenschaftlicher Form: das Familienvermögen verblieb, in
welcher rechtlichen Art es auch vererbt und sonst behandelt
wurde, doch Nahrungskapital der Familie in konsumtivem
Sinne; denn die Familienglieder standen von Vater auf Sohn
und Enkel in feft umgrenzten, unverrückbaren oder wenigstens