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Siebzehntes Buch. Erstes Kapitel.
als unverrückbar erstrebten Schranken der Produktion. Eine
Lösung trat erst gegen Ende des Mittelalters ein, mit dem
Vordringen eines primitiven Kapitalismus in die altgenossen⸗
schaftlichen Gliederungen.

Vorher aber hatte dieser Kapitalismus nur einen Stand
wesentlich freier gestellt: den Kaufmannsstand. Bei ihm über—
wog von jeher der bewegliche Besitz; und darum entwickelte
sich bei ihm früh ein freieres Erbrecht und Familienrecht im
Sinne der Differenzierung und Individualisierung des Ver—
mögens mit Rücksicht auf die besonderen, innerhalb der Familie
verfolgten Zwecke. So wurde vor allem sehr zeitig über das—
jenige Kapital hinaus, das der rein in der Familie verlaufenden
Produktion und Konsumtion diente, ein Geschäftskapital ent—
wickelt; und auf dessen freier Verwendbarkeit erhoben sich schon
seit dem 14. Jahrhundert die Anfänge freier Kapitalvereinigungen.

Es sind die Erstlinge jener Entwicklung, die dann, zunächst
in den Städten und fast frei von jedem Einfluß des römischen
Rechtes, aus dem Eigensten der deutschen Zustände heraus zu
dem heutigen Familien- und Erbrecht hinübergeführt hat.
Individualisierung des Familienvermögens im Sinne all—⸗
gemeinen wirtschaftlichen Aktionskapitals wird jetzt die Losung,
je größer die Geschäfte der einzelnen Angehörigen bürgerlicher
Familien wurden, und je weiter deutsche Bürgersöhne von der
Heimat weg in fremde Lande und auf eigenständige Tätigkeit
auszogen. In dieser verwickelteren Wirtschaftslage durften die
Schläge, die den einzelnen Angehbrigen der Familie leicht
treffen konnten, nicht zugleich auch von der Gesamtheit mit—
empfunden werden; so wurden selbständige Vater-, Frauen- und
Kindervermögen geschaffen, individuelle Sondervermögen, denen
auf der anderen Seite bestimmte Familienpflichten des Vaters,
Alimentations⸗ und Ausstattungspflichten, sowie bestimmt ab⸗
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vermögensbestände entsprachen.

Das Ergebnis all dieser langsamen Wandlungen war nun
schon im 16. Jahrhundert für den Charakter des einzelnen
wie den der Familie von außerordentlicher Wirkung.