76 Siebzehntes Buch. Erstes Kapitel.
recht haben.“ Frankreich hatte zu diesem Zwecke schon 16558
nach dem Muster der englischen Navigationsakte allen fremden
Schiffen in französischen Häfen ein Tonnengeld von 50 Sous
auf die Tonne auferlegt; hierzu war 1659 die Bestimmung
gekommen, daß ausländische Schiffe in französischen Häfen auch
gegen Erlegung des Tonnengeldes nicht befrachtet werden
dürften, solange in ihnen französische Schiffe unbefrachtet
lägen. Diesen Maßregeln folgte dann während des zweiten
englischen Krieges ein meisterhafter Zug Colberts, der hohe
Schutzzolltarif des Jahres 1664, der vornehmlich holländische
Waren treffen sollte und traf. Und dieser Tarif wurde 1669
nochmals erhöht.

Es war ein kaum noch zu ertragender Zustand, und so
antworteten die Staaten vom Jahre 1671 ab mit Retorsions⸗
zöllen freilich wechselnden und unentschlossenen Charakters.
Für Frankreich aber war das Grund genug, das Schwert zu
ziehen; es kam zu dem sechsjährigen Kriege der Jahre 1672
bis 1678.

Schon der Anfang dieser Kriegszeit brachte den Nieder—
landen eine schwere innere Katastrophe. Dem Verluste dreier
Provinzen, dem Sturz der Landesobligationen auf einen Kurs
—0—— auf 250 Gulden
folgte eine Erhebung der oranischen Partei zu Dordrecht, die
sich weiter verbreitete: das Regiment der Aristokraten wich dem
des Prinzen von Oranien; den Gebrüdern de Witt wurde der
Prozeß gemacht, und sie fanden in den Volksaufläufen
Amsterdams ihr tragisches Ende.

Aber war die fiegende, die oranische Partei nun noch in
der Lage, etwas zu bessern? Der französische Krieg, dem sich,
unter furchtbaren Verlusten des niederländischen Handels, ein
englischer zugesellt hatte, endete mit dem Frieden von Nym⸗
wegen, ohne daß die Lage zur Zeit des Westfälischen Friedens⸗
schlusses wiederhergestellt worden wäre. Frankreich hielt das
Tonnengeld, wenn auch unter einer Ermäßigung, aufrecht, und

nicht minder den Tarif von 1664. Damit stieg die Republik
herab von der um 1648 erreichten Höhe; sie wurde langsam