wissenschaft u. Weltanschauung, Pandynamismus u. Naturalismus. 15)
Nach dem Beispiel Wittenbergs aber wurden fast alle
Universitäten evangelischen Charakters neugeordnet, so Tübingen,
Basel, Leipzig, Frankfurt an der Oder, Greifswald, Rostock und
Heidelberg, altberühmte Hochschulen, denen sich als neue Mar⸗
burg (1520) und Königsberg (1541 -40), Jena (1558) und
Helmstedt (18668), Gießen (1607). und Straßburg (1621),
Rinteln (1621) und Altdorf bei Rurnberg (1622) und in den
Niederlanden Leiden (1575), Franeker (1585), Groningen (1614),
Utrecht (1634) und Harderwijk (1648) anschlossen.

Der Reform und der neuen Einrichtung dieser Universitäten
entsprach eine reiche Blüte der Mittelschulen. Es lag in der
Natur der Sache, daß sie zunächst in großen Städten und viel⸗
fach auch von den Staͤdtoerwaltungen begründet wurden; so
haben im inneren Deutschland Magdeburg, Nürnberg und
Straßburg früh berühmte Gymnasien gehabt, und in den
Niederlanden haben sich später Dordrecht, Middelburg, Breda,
Rotterdam, Amsterdam und andere durch hervorragende Athenäen

ausgezeichnet. Allein charakteristisch war doch auf diesem Ge⸗
biete vor allem die Begründung von Mittelschulen durch die
Landesgewalten auf kirchlichen Antrieb. Und am bezeichnendsten
innerhalb dieses Bereiches wiederum ist die Errichtung von
Fürsten- oder Landesschulen, zumeist aus altem Klostergut, zur
Erziehung vornehmlich künftiger Theologen, doch mit der Ab⸗
sicht, jeglichem Ingenium“ des Landes den Zugang zu den
höheren Studien zu eröffnen, und darum zumeist verbunden mit
der Grundung zahlreicher Freistellen und umfassender Komwikte.

Im Vordergrunde dieser großen, zunächst das ganze pro—
testantische Deutschland durchziehenden Bewegung steht Kur⸗
sachsen: von diesen Anfängen aus hat sich Sachsen zu der
klassischen Stätte der deutschen Schulgeschichte entwickelt, die es
auf mehrere Jahrhunderte, ja vielleicht bis zur Gegenwart hin
geblieben ist. In Sachsen wurde schon im Jahre 1628 eine
Landesschulordnung gegeben, die die Aufrichtung von Latein⸗
schulen auch in den eineren Städten anregte; auf sie zumeist
gehen die Landesschulordnungen von Braunschweig, Pommern,
Schleswig-Holstein, Dänemark, Mecklenburg, Württemberg und