—168 Siebzehntes Buch. Drittes Kapitel.
torialer Streitfragen der Regel nach ausgeschlossen; an die
Stelle der lokalen Fehden waren endlose Prozesse vor den
obersten gerichtlichen Instanzen des Reiches getreten. Bei der
Entstehungsart des alten Reichsrechts mußten sie meist durch
Darlegung früherer Privilegierungen seitens der Kaiser geführt
werden, und da auf diesem Gebiete vielfach Fälschungen vor⸗
lagen oder wenigstens von der Gegenpartei behauptet wurden,
so wurde neben eingehenden staatsrechtlichen Kenntnissen die
Urkundenlehre eine Hauptwaffe zu Verteidigung und Angriff:
was eine nicht unbedeutende Entwicklung der historischen Kritik
aach dieser Seite herbeiführte.

Indes mit allen diesen Fortschritten wurde doch nicht er⸗
zielt, was allein der historischen Richtung der Geisteswissen⸗
schaften zu weiterer wahrhafter Entwicklung hätte verhelfen
können: ein höherer geschichtlicher Sinn. Gewiß ist eine solche
Disziplinierung des kritischen Sinnes, eine solche Anhäufung
kritischer Erfahrungen bis zur Höhe der Anfänge einer ab⸗
geschlossenen historischen Forschungsmethode geeignet, das Tat⸗
sachenmaterial der Vergangenheit gesichteter vorzulegen und
damit auch manchen Auswuchs einer kausalitätswidrigen Auf—
assung zu beseitigen. Allein hierüber hinaus führt sie nicht.
Sollte es zu einer höheren wissenschaftlichen Durchdringung des
toten Wissens kommen, so bedurfte es vor allem der Entwick—
lung eines allgemeinen rationalen Werkzeuges der historischen
Auffassung, mit dem diese imstande war, den gesamten ge⸗
schichtlichen Stoff zu erfassen. Ein solches Werkzeug, eine
solche Methode der Auffassung erstand aber erst, wenn auch
zunächst noch in den einfachsten Formen, in dem Pragmatismus
des 17. und 18. Jahrhunderts. Einstweilen dagegen behauptete
die praktische Richtung der Geisteswissenschaften das Feld.

2. Sollten aber die Geisteswissenschaften des 16. und
17. Jahrhunderts der Gegenwart dienen, so gab es für sie
keine würdigeren Gegenstände der Beschäftigung als Kirche und
Staat: angewandte Geisteswissenschaften also, Jurisprudenz und
Theologie mußten im Vordergrunde des Interesses bleiben.