Wissenschaft u. Weltanschauung, Pandynamismus u. Naturalismus. 171
betrachtungen waren ja antik-heidnisch gefärbt, und an die
Stelle der göttlichen Inspiration war in ihr als Grundlage
des staatlichen Lebens schon die Annahme eines religiös
indifferenten Naturrechts getreten.

Aber inzwischen war auch schon die mittelalterlich-genossen⸗
schaftliche Grundlage der alten Staatslehre unmittelbar an⸗
gegriffen worden.

Es geschah zunächst nur theoretisch, aus einer reinen Ent—
wicklung der Rechtswissenschaft heraus. Die Idee der deutschen
Genossenschaft im Sinne der Körperschaft, obgleich maßgebend
für unzählige öffentlich-rechtliche Bildungen des späteren Mittel—
alters, hatte gleichwohl von der deutschen Rechtswissenschaft
nicht zu einer Theorie von klar durchgebildeten und rein—
geschliffenen Begriffen entwickelt werden können: denn diese
Wissenschaft war ihrer geistigen Potenz nach im Mittelalter
noch kaum über die Fähigkeit bloßer Kodifikation des positiven
Rechtes hinausgewachsen. Wohl aber war dieser heimischen,
noch in den frühesten Entwicklungsstufen befindlichen Disziplin
seit dem 13. Jahrhundert in der römischen Rechtswissenschaft
eine bis ins einzelnste vollendete wissenschaftliche Bearbeitung
eines fremden Rechts verderbenbringend entgegengetreten. Frei—
lich hatte nun diese römische Jurisprudenz von vornherein fast
keinerlei unmittelbare Beziehungen zum mittelalterlichen Staate,
denn das öffentliche Recht Roms wich von dem des deutschen
Mittelalters zu sehr ab, um durch irgend eine Rezeption hin—⸗
durch stärker wirksam zu werden; wohl aber zog sie eben des—
halb schon seit der Glosse die Erörterung schwebender staats—
rechtlicher Fragen im Anschluß an das Corpus iuris in mittel⸗
barer Weise in den Kreis des Zivilrechts. Und hier fand sich
nun für den deutschen öffentlich-rechtlichen Begriff der Genossen—
schaft nur ein durchaus privatrechtlich gedachter entsprechender
Begriff vor, der der societas im Sinne einer vom Staate als
dem Quell alles öffentlichen Rechtes ausdrücklich zu bestätigenden
fiktiven Rechtspersönlichkeit. Da war es nun klar, daß dieser
Begriff in seiner Anwendung auf die deutschen Genossenschaften
deren Leben langsam zerstören und in seiner Anwendung auf