Wissenschaft u. Weltanschauung, Pandynamismus u. Naturalismus. 175
der Staat eine Schöpfung der menschlichen Vernunft als der
führenden Kraft der menschlichen Seele sei — jener Ver—
nunft, die freilich ihrerseits als die besondere Gabe Gottes an
das Menschengeschlecht betrachtet wurde, so daß eine entfernte
Beziehung des Staates zu Gott immerhin noch gewahrt blieb.

Nun hatte diese naturrechtliche Entwicklung allerdings auch
schon im Mittelalter begonnen. Aber sie war damals Ausdruck
des Denkens weniger hochbegabter, von der aristotelischen Politik
beeinflußter Naturen gewesen und hatte Verbreitung erlangt vor⸗
nehmlich als willkommenes Kampfmittel in dem Streite zwischen
Kirche und Staat; wie sie denn in dieser Hinsicht bis auf
die katholischen Monarchomachen gedient hat. Jetzt dagegen,
im individualistischen Zeitalter, ging die Aufnahme und Ent—⸗
wicklung der neuen Lehre aus den Tiefen der nationalen Seele
hervor. Charakteristisch ist in dieser Beziehung, daß sie sich
bei den fortgeschrittensten nationalen Denkern, den Wieder—
täufern, am ehesten findet: schon Sebastian Franck hat die Ver—
nunft für einen Brunnen allen menschlichen Rechtes und des—
halb über alle geschriebenen Rechte erklärt.

Aber das hinderte nicht, daß diese Entwicklung, wie so
viele freiere Bewegungen des 16. Jahrhunderts, noch eine
Stütze erhielt in dem Wiederaufleben der innerlich dem in⸗—
dividualistischen Streben so eng verwandten römischen Über—
lieferung. In der Tat entstammen ihr gewisse Anfänge der
wichtigsten Lehren des späteren Naturrechts: der Lehre von den
allgemeinen Menschenrechten und der Lehre von der Sou—
veränität des Staates.

Das erste, was entsprechend eigenen leise auftauchenden
Wünschen und Strebungen von der antiken Welt angeeignet
wurde, war eine Anzahl juristischer und politischer Grund—
begriffe: der von der rechtlichen Gleichheit aller Staatsbürger,
von der persönlichen Freiheit, vom Rechte des Privateigens,
von der unverbrüchlichen Geltung privatrechtlicher Verpflich—
tungen u. a. m. Sie galten den Alten als natürliches Recht,
und als solches gingen sie in die allgemeineren politischen
Schriften des 16. und 17. ZJahrhunderts, in Scioppius'