176 Siebzehntes Buch. Drittes Kapitel.
Paedia politices z. B. und die vielgelesene, obgleich seichte
Politik des Lipsius (1612) über. Es sind, wenn nicht An⸗
fänge, so doch Vorläufer der späteren Lehre von den Menschen⸗
rechten.

Aber neben dieser allgemeinen Anregung stand eine
spezielle. Wir erinnern uns, daß die Bearbeitung staatsrecht⸗
licher Fragen seitens der römischen Jurisprudenz des Mittelalters
schon ganz zivilrechtlich geworden war: eine Entwicklung, die
auch im 16. Jahrhundert und in gewissem Sinne bis zur
Gegenwart fortgedauert hat, wenn auch, seit dem Marburger
Professor Vigelius (1529 1600), immer wieder und mit stets
weitergreifenden Mitteln der Versuch gemacht worden ist, von
ihr loszukommen. Die Behandlung der naturrechtlichen Pro—
bleme seitens der römischen Rechtswissenschaft mußte also im
ganzen eine zivilistische werden. Nun war, gründete man den
Staat auf die Anschauung, daß er ein Erzeugnis menschlicher
Rechtsvernunft sei, natürlich die erste Frage: wie dann seine
Entstehung gedacht werden müsse? Und darauf ergab sich
seitens des römischen bürgerlichen Rechts die einfache Antwort:
durch einen Vertragsschluß aller ihm ursprunglich Angehörigen,
einen rechtlichen Willensakt, dem weiterhin noch ein zweiter
gefolgt sein müsse, worin die Befugnisse der Regierung fest⸗
gesetzt worden wären. Das war nun zugleich eine Lösung des
Problems, wie sie dem individualistischen Zeitalter ganz aus
dem Herzen gesprochen war: die einzelnen Individuen nur als
Summe, wobei jedes für sich stehen blieb, als societas, nicht
als mittelalterlich-genossenschaftliche univorsitas, als Körper⸗
schaft, hatten den Staat durch einen bestimmten Willensakt be—
grundet: nicht geworden, geschaffen war dieser Staat, und nicht
organisch, mechanisch vielmehr fand man sich in ihm geeint.
War dies aber der Fall, so stand über den Individuen nichts,
als die vertragsmäßig fixierte Willensmeinung aller, d. h. die
absolute Souveränität des Staates: Staatssouveränität darum
des Naturrechtes, das war der wichtige Beitrag, den die
römische Jurisprudenz, aus dem Geiste freilich des Individua⸗
lismus des 16. bis 18. Jahrhunderts heraus, in diesem Zu—