Wissenschaft u. Weltanschauung, Pandynamismus u. Naturalismus. 177
sammenhang zur Begründung einer neuen Lehre vom Staate
geleistet hat.

Dieser neuen Staatssouveränität gegenüber erschien dann
die Frage nach der Staatsform, wie man sie nach den alten
Kategorien des Aristoteles: Monarchie, Aristokratie, Demokratie
stellte, erst an zweiter Stelle wichtig. Ging man indes auf sie
ein, so ergaben sich nach der bestehenden politischen Lage
Europas eigentlich nur zwei der drei Möglichkeiten als ge—
nauerer Untersuchung wert: die absolute Monarchie und die
absolute Demokratie; die eine schien in den meisten weltlichen
Staaten vertreten, die zweite bildete das kirchliche und in ge—
wissem Sime auch staatliche Ideal des Calvinismus; die ab—
solute Aristokratie fand kaum Beachtung.

Die Staatslehre der absoluten Monarchie hat zuerst der
Franzose Bodinus (1577) entwickelt; die Staatslehre der ab—
soluten Demokratie ist am frühesten von einem deutschen Cal—
vinisten, Althus (1603), aufgestellt worden. Aber entsprachen
nun diese beiden Lehren wirklich dem Leben? An Althus hat
erst Rousseau wieder angeknüpft: erst seit der Mitte des
18. Jahrhunderts, ganz am Ausgang des individualistischen
Zeitalters, trat die im Begriff der Staatssouveränität ruhende
Möglichkeit eines absoluten Demokratismus ins Leben, um auch
dann noch revolutionär zu wirken. Aber auch die Lehren des
Bodinus hielten sich, wenigstens für deutsche Verhältnisse,
keineswegs innerhalb derjenigen Schranken der Wirklichkeit, die
eine allgemeine Staatslehre beachten muß, um unmittelbar
praktisch zu wirken.

Eine gewisse Lösung brachte auf deutschem Boden erst
Hugo Grotius (1583—1645). 8war hat Grotius im inneren
Deutschland einige Vorläufer gehabt, neben Althus etwa Olden⸗
dorp, Flemming, Winkler, Meißner, im ganzen aber verbleibt
der Ruhm eines vorläufigen Abschlusses auf diesem Gebiete
doch der großen Zeit und einem großen Sohne der Nieder⸗
lande. Grotius zog vor allem, obwohl frommer Calvinist,
strenger als irgend einer seiner Vorgänger, die Konsequenzen
des Naturrechts gegenüber dem Offenbarungsglauben. Genau

Lamprecht, Deutsche Geschichte. VI. 12