178 Siebzehntes Buch. Drittes Kapitel.
schied er das ius humanum von dem ius düivinum, dem
speziellen Kirchenrecht, für das allein er die Grundlage der
göttlichen Offenbarung zuließ. Die Rechtsbegriffe des ius
dumabom aber, die Menschenrechte, suchte er zu einer rationalen
Stabilität gleich der der mathematischen Axiome zu entwickeln:
es ist eine Richtung, die Hobbes später in der unmittelbaren
Anwendung der mathematischen Methode auf die Staatslehre
fortgesetzt hat. Und diese Begriffe sind ihm allein in den ge⸗
sellschaftlichen Trieben begründet und beruhen auf der Über⸗
einstimmung der Vernunft der Nationen. Vom gesellschaftlichen
Trilebe aus ist auch der Übergang zum Staate zu erklären.
Eben darum ist der einzelne Mensch älter als der staatliche
Verband; und deshalb ist alles Verbandsrecht und mithin die
Staatsgewalt selbst nur Inbegriff ausgeschiedener und zusammen⸗
gelegter Individualrechte: der Souveränität des Staates steht
Zie Souveränität des Individuums gegenüber. Beim Eingehen
des staatlichen Vereins aber sind zwei Verträge gleich ursprüng—
licher Art zu unterscheiden: der Gesellschaftsvertrag, der das
Recht der Gemeinschaft, und der Herrschaftsvertrag, der das
Recht des Herrschers begründet; und in ihrer gegenseitigen
ausgleichenden Betätigung verläuft die Wirklichkeit des Staats—
lebens. Man sieht das freilich mehr theoretisch gefundene als
schon praktisch ausgebaute Kompromiß, aus dem später Pufen⸗
dorf und Thomasius die Lehre vom aufgeklärten Despotismus
entwickeln konnten, und das sogar bereits Keime enthält für die
Lehre von der konstitutionellen Monarchie, soweit sie noch indivi⸗
dualistischen Charakters ist r.

Aber über diese Lehren hinweg übertrug Grotius den Ge⸗
danken des Naturrechts in seinem Buche De iure bolli et
pacis (1625) noch auf ein anderes, bisher kaum in genauere Be⸗
trachtung gezogenes Gebiet. Der mittelalterliche Offenbarungs⸗
glaube im Zusammenhang mit der genossenschaftlichen Idee

über diese Zusammenhänge, insbesondere die praktische Bedeutung
der voll entwickelten Staatslehre des Individualismus, wird später noch
zingehender zu handeln sein.