Wirtschaftliche und soziale Lage nach dem Dreißigjährigen Kriege. 349
platten Landes anzuführen pflegt, so bleibt zweifelhaft, wer
durch sie im Laufe des Krieges wie nach diesem mehr verloren
hat, die Bürger und anderen Gläubiger, Stifter, Klöster, ge⸗
legentlich wohl auch militärische Befehlshaber, die den Raub
in Hypotheken angelegt hatten, oder die ländlichen Schuldner.
Und ferner bleibt zu bedenken, daß die ländliche Verschuldung
keineswegs nur aus der Zeit des Krieges datierte, sondern
namentlich im Südwesten, und soweit vor allem die Grund⸗
herren in Betracht kamen, viel älter war, als dieser, ja teil—
deis bis ins 14. und 15. Jahrhundert zurückreichte.

Eines nur scheint unter diesen Umständen klar zu sein,
nämlich daß unter einigermaßen normalen Verhältnissen bei
steigendem Zinsfuß in Kriegsläuften die verschuldeten Adligen
und Bauern ihre Güter hätten verlassen müssen, weil sie nicht
mehr imstande gewesen wären, die Zinsen zu zahlen. Allein
dieser Fall scheint während des Dreißigiährigen Krieges nie⸗
mals häufig, und je länger die Kriegsfurie wütete, um so
weniger der Fall gewesen zu sein. Denn wer hätte in diesen
Zeiten ein Gut an Stelle des Schuldners übernehmen wollen?

Zudem waren die Schuldner teilweis und gerade in den
stark verschuldeten Landesteilen vornehmlich Reichsritter, also
kleine Souberäne: sollte man etwa gegen sie wegen an sich doch
geringfügigerer Summen vor dem Reichsgerichte klagen? Und
würde das Reich das Recht der Gläubiger anerkannt haben?
Gewiß kam es erst spät, im Jahre 1654, zu einem Reichsschluß,
der sich einer Schuldaufhebung für den Adel näherte, jedenfalls
so radikal war, daß er ebendeshalb fast nicht zur Ausführung
gelangte. Aber war die Gesinnung, die ihn diktierte, nicht
schon im Kriege vorhanden? Was ferner die ländlichen
Schuldner in den einzelnen Territorien betrifft, so erfreuten sich
diese vielfach einer ihnen günstigen Territorialgesetzgebung; es
wurden lange Moratorien bewilligt, und die Gläubiger hatten
einstweilen das Nachsehen. So war denn die Lage für die
Gläubiger, insbesondere soweit sie etwa bürgerliche Rentner waren,
keineswegs sehr günstig, zum mindesten, insofern sie adlige
Schuldner hatten; vergebens klagten sie wohl in Beschwerde—