Politische Lage nach dem Dreißigjahrigen Kriege. 369
es hier zu keinen beachtenswerten Einverleibungen; das gegen—
seitige Verhältnis zwischen Fürsten und Städten war dazu
von alters her zu konsolidiert, und selbst Reichsstädte wie Jsny
und Bopfingen, Buchau am Federsee und Zell am Harmersbach
konnten alle Herrlichkeiten ihrer Souveränität späteren Zeiten
vererben. Aber die politische Bedeutung war auch den größeren
Städten verloren gegangen. Gewiß hielt sich Nürnberg,
reich mit Landgebieten ausgestattet, noch auf beachtenswerter
Höhe; auch Köln, Frankfurt und Straßburg mochten noch ge—
nannt werden, während Augsburg sich nur schwer von den
Schlägen des großen Krieges erholte: indes auf dem Reichs—
tage hatten sie, trotzdem sie mit den anderen Reichsstädten neben
Kurfürsten und Fürsten ein besonderes Kollegium ausmachten,
ihre politische Bedeutung so gut wie ganz verloren!. Eines
der zahlreichen Sedimente der Reichsverfassung, wurden sie
in die künftigen Zeiten mit hinübergenommen rein auf den
Rechtsgrund hin, daß sie nun einmal da waren; davon, daß
sie gegenüber dem steigenden Absolutismus der Fürsten etwa
die Rechte des Bürgertums genügend vertreten hätten, war
nicht die Rede.

So war denn das Reich jetzt im ganzen ein aus kaiserlich⸗
monarchischer Vorzeit herausgewachsener, von ihr noch vielfach,
doch wesentlich nur äußerlich abhängiger Bund von Fürsten.
Dabei waren die Machtmittel der einzelnen Fürsten weit davon
entfernt, einander gleich zu sein. Hatten sich die Kraftäußerungen
einer ganzen Anzahl fürstlicher Geschlechter im 16. Jahrhundert
noch eben die Wage gehalten, so erschienen jetzt von Jahrzehnt
zu Jahrzehnt deutlicher die Umrisse eines anders gearteten Zu⸗
standes, indem unter den gesteigerten Ansprüchen des politischen
Absolutismus und der geldwirtschaftlichen Entwicklung stärkere
Konzentrationen von Machtmitteln nötig wurden und auftraten,
Der Reichstag vom Jahre 1658 überließ der Städtekurie das votum
deécisivum, das ihr noch der Westfälische Friede zugesprochen hatte (IPO.
Art. 8, 8 H, nur insofern, als es immer erst eingeholt werden sollte,
wenn die beiden oberen Kurien sich schon über ein gemeinsames Votum
geeinigt hatten.

Lamvrecht. Deutsche Geschichte. VI.