374 Achtzehntes Buch. Zweites Kapitel.
Rede. Längst war die Fülle einstiger kaiserlicher Lokalbeamter
bis auf traurige Reste verweht. Und mehr: auch die zentralen
Verwaltungsämter des Reiches wurden, mit Ausnahme der
eigentlichen, politisch unbedeutenden Reichshofstellen nicht mehr
vom Kaiser besetzt.

Gewiß gab es noch einen mächtigen Stock reichsständischer Be⸗
amter, der sich aus den Reformbestrebungen zur Zeit Marimilians J.
erhalten und entwickelt hatte. Da kamen die Räte des Reichs⸗
kammergerichts in Betracht, da waren die Reichsschatzmeister,
soweit sie noch bestanden, und die Reichsgeneräle. Aber sie alle
wurden von den Ständen ernannt! Und sogar die Verfügung
über die Besetzung der alten, unmittelbaren Reichskanzlei des
Mittelalters war dem Kaiser verloren gegangen!; seit etwa
1570 war sie in die Hände des Mainzer Kurfürsten in seiner
Eigenschaft als Erzkanzler geglitten. Das bedeutete nicht
weniger, als daß alle Verfügungen, die der Kaiser traf, sinte⸗
malen sie der Reichskanzlei als einziger Ausfertigungsbehörde
unterbreitet werden mußten, der Beglaubigung kurmainzischer
Angestellter bedurften.

Nun war zwar von den Kaisern als Gegengewicht gegen
diese ständische Ausweidung ihrer Verwaltungsrechte seit
Maximilian J. der Hofrat zu Wien entwickelt worden. Aber
anfangs als oberste Justiz- und Verwaltungsbehörde für das
Reich wie die österreichischen Erblande gedacht, später, unter
Ferdinand J., in der Tat zu einer Art Reichsministerium, wenn
auch wesentlich nur zum Zwecke der Beratung der kaiserlichen
Person, entwickelt, hatte er sich mit seinen Funktionen bald
auf die Rechtspflege zurückgezogen: schon seit den sechziger
Jahren des 16. Jahrhunderts bildete er mehr eine mit dem
Reichskammergericht konkurrierende Gerichtsinstanz als ein
Ministerium. Gewiß war er damit für den Kaiser noch immer
eine Behörde von höchster Bedeutung, und gewiß unterzog sich
anderseits bald eine andere Behörde, die am österreichischen

Hofe seit dem 15. Jahrhundert langsam aus unregelmäßigen

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IVsa, S. 51,
Vgal. Bd.