Politische Lage nach dem Dreißigjahrigen Kriege. 375
Anfängen entwickelt worden war, der Geheime Rat, den zen—
tralen Verwaltungsaufgaben. Aber war denn zu der Zeit, da
diese Verschiebung eintrat, uüberhaupt noch viel von eigentlichen
Verwaltungsfunktionen einer kaiserlichen Zentralbehörde die Rede?
Soweit diese regelmäßig und periodisch waren, erschöpften sie
sich fast in der Ernennung der Notarii publici, in der Ver—
leihung von Titeln und Standeserhöhungen, sowie in einigen
administrativen Einwirkungen auf die Frankfurter Messe. Im
ubrigen bewegte sich, was noch vom alten regelmäßigen Lebens⸗
pulsschlage des Reiches übriggeblieben war, vielmehr auf dem
Gebiete der Gesetzgebung und führte vor das Forum des
Reichstags.

Der Reichstag aber — welch Bild kläglichen Unvermögens
und zaudernder Entschlußlosigkeit! — Wenn Oxenstierna schon
vom ganzen Reiche in gut schwedischem Patriotismus behauptet
hatte, es sei eine confusio divinitus conservata, so ist man
versucht, dies Wort in seinem bitteren Hohne vor allem auf den
Reichstag der zweiten Halfte des 17. Jahrhunderts und des
18. Jahrhunderts anzuwenden. Wie die Fursten nicht mehr, gleich
ihren Ahnen vor alters, zum Hofe des Kaisers kamen in der Pflicht
festlicher Repräsentation, so erschienen sie seit 1663 auch nicht
mehr auf dem Reichstage: dieser begann daher zu einem Ge⸗
sandtenkongreß herabzusinken, auf dem der Kaiser durch einen
Prinzipalkommissarius fürstlicher Abkunft und einen gelehrten
Konkommissarius, die Fürsten aber bald kollektiv, bald einzeln
durch Räte vertreten waren, die niemals ohne Instruktionen
und Relationen von und nach Hause bes chließen konnten. Was das
bedeutete bei schlechten Verkehrsverbindungen und 100 Stimmen
in der Kurie der Reichsfürsten, sowie 37 Mitgliedern in der
der Städte, das braucht nicht erst gesagt zu werden.

Endlos schleppten sich die Erörterungen, durch eine schlechte
Geschäftsordnung noch des weiteren aufgehalten, dahin; das
Wichtigste wurden schließlich Rangstreitigkeiten der Gesandten;
brennende Fragen wurden so gut wie nie rechtzeitig erledigt.
So begreift es sich, wenn dem Reichstage unvermerkt, und
ohne Vrotest fast seinerseits, ein gesetzgeberisches Recht nach