Politische Lage nach dem Dreißigjährigen Kriege. 377
war ein unglückliches und, weil bald ungerecht verteilt, auch
lastendes System von Matrikularbeiträgen getreten.

Und wenn nun noch alle Reichsstände eine durch Mehr—
heit der Stimmen beschlossene Umlage als für sich bindend an—
erkannt hätten! Aber davon war, wenigstens nach dem West⸗
fälischen Frieden, unter der Einwirkung der jungen Souveränität
der Territorien, nicht mehr die Rede. Ein Beschluß des Lüne—
burger Kreistages vom Jahre 1652 erklärte es „natürlicher
Freiheit ganz zuwider“, „daß einer durch sein Votum verordnen
könne, was ein andrer geben solle“!, und dieser Anschauung
schloß sich, namentlich unter der Einwirkung Brandenburgs,
der Reichstag des Jahres 1653 an. Seitdem bedurfte, obwohl
der Kaiser dies immer wieder bestritt, jeder Beschluß des
Reichstags in Steuersachen grundsätzlich nicht nur der „plura-
litas votorum“, sondern der Stimmeneinheit. Natürlich war
es unter diesen Umständen völlig unmöglich, eine kräftige Reichs⸗
politik wie nach außen so nach innen zu entfalten.

Namentlich verbot es sich damit auch von selber, die neu—
geschaffene Kreiseinteilung des Reiches in dem an sich schon
uͤbermaͤßig großen Umfang ihrer Kreise — es gab nur deren
zehn? — mit frisch pulsierendem, dem Reichsgedanken unter⸗
geordneten Leben zu erfüllen.

Gewiß fand sich namentlich in den Kreisen, in denen
zahlreiche kleine Reichsstände ohne zu starkes Übergewicht einiger
größeren beieinander saßen, eine nicht unbedeutende autonome
Regsamkeit ein, so namentlich im Südwesten und überhaupt
am Rheine; die Fragen des Landfriedens und der Polizei im
weitesten Sinne des Wortes wurden gemeinsam geregelt; in
besonderen Kreistagen besprach man sich und beschloß zum
Wohle des Landes; und an die Spitze des Bezirks trat ein
Kreishauptmann oder Kreisdirektor mit einem Verwaltungs—
personal zugeordneter Räte. 3
1 Kohler J, 78, zit. Erdmannsdörfer 1, 165 Anm. 1.

eNämlich den österreichischen, burgundischen, kurrheinischen Kur—
mainz, Kurtrier, Kurkoln, Kurpfalz), obersächsischen, fränkischen, bayrischen,
schwäbischen, oberrheinischen, niederrheinisch⸗westfälischen, niederfächsischen.