378 Achtzehntes Buch. Zweites Kapitel.
Aber das Reich drang nur noch schwer in diese Zirkel
ein. Denn wie sollte es sich hier ohne Finanzen Organe der
Aufsicht und Mitwirkung schaffen? Schon in der Gerichts⸗
verfassung wurden unter dem Reichskammergericht keine weiteren
kaiferlichen Gerichte, etwa je ein Landgericht für jeden Kreis,
entwickelt; konnte doch selbst am Reichskammergericht der gesetz⸗
liche Bestand an Räten aus Mangel an Gelde fast niemals
erreicht werden, obgleich für dieses Gericht in dem sog. Kammer⸗
zielern eine besondere Matrikularumlage vorzugsweise rigorosen
Charakters begründet worden war. Natürlich war da die
Folge, daß selbst das Kammergericht, trotz einer wesentlichen
Erleichterung seiner Arbeit in Sachen der Revisionen, wie sie
im Jahre 1653 durchgesetzt wurde, doch bald von Resten starrte:
bis zu Bergen erhoben sich die Akten unaufgearbeiteter Prozesse.
Freilich sollte auch hier eine zum November 1654 einberufene
Kommission Abhilfe schaffen. Aber erst im Mai 1767 trat sie
zusammen, um nach zehnjährigem Bemühen ihren Auftrag als
mausführbar zurückzureichen. Wie hätte da gar an eine Er⸗
breiterung der kaiserlichen Rechtspflege nach unten gedacht
werden sollen!

Gewiß war unter diesen Umständen auch für die Heeres⸗
verfassung des Reiches nicht viel zu erwarten. Nachdem die
Aufstellung zeitweiliger Reichssöldner auf Grund der Ein—
nahmen aus dem gemeinen Pfennig zur Zeit Maximilians J.
ebenso gescheitert war wie die Bestallung eines kaiserlichen
miles perpetuus nach dem Dreißigjährigen Kriege, hätte man
wenigstens erwarten können, daß die Kreiseinteilung zur Grund⸗
lage einer kontingentierten Wehrverfassung werde gemacht werden.

Einstweilen geschah aber nichts dergleichen. Vielmehr sollte
das Heer, wenn notwendig, noch ganz nach den längst ver⸗
alteten Prinzipien des Lehnsstaates aufgebracht werden. Dem⸗
nach erfolgte bei drohender Gefahr ein kaiserlicher Befehl zum
Sammeln, übrigens nicht ohne zahlreiche Versäumnisse der Be⸗
fohlenen und dementsprechende kaiserliche Hortatorien und Ex⸗
zitatorien, und dann kamen die Kontingente der Reichsstände,
jsedes einzeln und für sich, jedes also mit eigener Ver⸗