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Achtzehntes Buch. Drittes Kapitel.
walten. Zwar wurde sie im Grunde mehr durch das Bürger⸗
tum getragen: aber dieses fand die politische Form für ihre
Verwirklichung nicht in sich. Denn diese Form, vom Bürger⸗
tum entwickelt, hätte nur eine republikanische sein können.
Republiken aber eignen sich zur eigentlichen Begründung großer
Staaten nur in der Form des Bundesstaates, und diese Form
war noch unbekannt und wurde für die Bedürfnisse des 17.
und 18. Jahrhunderts nur an einer Stelle aus ganz be⸗
sonderen Gründen mühsam, aber hier nun in der Tat bürger—
lich und republikanisch entwickelt, in den Niederlanden.

Im übrigen fiel dagegen die Aufgabe der Begründung
größerer Staaten, wie sie die steigende wirtschaftliche und geistige
Kultur forderte, allenthalben den Monarchen, in Deutschland
den Fürsten zu. Dabei lag es zwar in der Natur der Sache,
daß diese sie mit Hilfe des Bürgertums entwickeln mußten:
weshalb denn der Abschluß der Bewegung überall ein auf⸗
geklärter, bürgerlicher Absolutismus und, diesem sich schließlich
entwindend, eine bürgerlich⸗konstitutionelle Monarchie war.
Allein zunächst erwies sich das Bürgertum doch noch zu un⸗
gelenk, zu zerstreut und von den alten führenden, in besonderen
politischen Ständen organisierten aristokratischen Schichten des
Laienadels und des Klerus zu sehr überdeckt, um alsbald er⸗
folgreich mit eintreten zu können. Die Folge davon war, daß
die Fürsten der Aufgabe in erster Stelle von sich aus gerecht
werden mußten: und die Folge hiervon wieder war der fürst⸗
liche Absolutismus.

Sind dies die einfachsten und größesten Linien der Ent—
wicklung, so sind diese doch gerade auf deutschem Boden
wiederum nur mit mannigfachen Störungen in Erscheinung
getreten. Zwar die erste Stufe: die Entwicklung des Terri⸗
lorialstaates des 14. bis 16. Jahrhunderts, haben wir im
ganzen wie die übrigen Nationen durchgemacht. Gewiß ist der
italienische Territorialstaat, hervorgehend aus städtischer Tyrannis
und darum mit bürgerlichen und städtischen Mitteln arbeitend,
eine vorgeschrittenere Erscheinung gewesen als der deutsche
Landesstaat noch des 16. Jahrhunderts, und diesseit der Alpen