Allgemeiner Verlauf der Durchbildung des Absolutismus. 389
allgemeine, natürliche Recht, in dem nach dem Denken des
Mittelalters namentlich zwei große Rechtsgedanken wurzelten,
nämlich der des Eigentums und der der bindenden Kraft der
Verträge. Dieses allgemeine natürliche Recht nun galt als
Ausstrahlung eines für den Staat transzendenten Prinzips,
galt als göttliche Offenbarung. Als solche aber zerfiel es wieder
in zwei Teile, nämlich das unmittelbar von der Bibel und in
der Entfaltung der Kirche geoffenbarte Recht und das commune
jus gentium, das gemeine Völkerrecht, das von Gott der mensch⸗
lichen Vernunft für irdische Zwecke eingepflanzt sei und aus
ihr hervorgehe.

Von diesen Rechten gab man jetzt, mit dem Durchdringen
der neuen individualistischen Staatsanschauung seit dem Über—
gange zur Neuzeit, zunächst das unmittelbar geoffenbarte Recht
staatstheoretisch einfach auf: das sei geistliches Recht und habe
mit dem Staate nichts zu tun. Das mittelbar geoffenbarte
natürliche Recht dagegen konnte man nach dem Glauben des
Zeitalters, der an Gott als an dem letzten Quell alles Rechtes
unbedingt festhielt, nicht so einfach von Gott ab- und aus dem
Staate ausscheiden: und war es nicht auch im höchsten Grade
brauchbar, um der Theorie von der Entstehung des Staates
durch Vertrag einen positiven Inhalt in der Eigentumsordnung
und eine wirkliche Kraft durch den bindenden Charakter des
Vertrages zu geben? Doch wußte man das transzendente
Element auch hier immer mehr auszuscheiden: das natürliche
Recht erschien schließlich als ein Produkt der Vernunft, und Gott
kam nur noch als seine entferntere Ursache in Betracht, insofern
er den Menschen mit der Vernunft begabt habe.

Indem aber auf diese Weise der Staat der Theorien des
16. bis 18. Jahrhunderts entgöttlicht und auf die Vertrags—
lehre gestellt war, und indem weiterhin für die genauere Dar⸗
legung der Konsequenzen der Vertragstheorie die demokratische
und die aristokratische Ausgestaltung der Souveränität aus—
geschieden erschienen, war die Grundlage zur Entwicklung einer
Lehre des monarchischen Absolutismus gelegt. Denn was stand
der Entfaltung dieser grundsätzlich noch entgegen, wenn der