390 Achtzehntes Buch. Drittes Kapitel.
Monarch souverän und in der Ausübung seiner Souveränität
an keine transzendente Macht, vielmehr an nichts mehr als
an die etwaigen Bestimmungen eines völlig illusorischen, nur in
der Theorie angenommenen Urvertrags gebunden schien? Nur
materielle Hindernisse konnten seine Gewalt noch begrenzen:
und diese hinwegzuräumen waren die Monarchen ebenso be—
flissen, wie ihnen für dies Vorhaben der allgemeine Gang der
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung entgegenkam.

Und auch auf geistigem Gebiete, soweit dessen Felder nicht
unmittelbar von der Staatstheorie selbst berührt wurden, waren
große Strömungen dem Absolutismus günstig und widerstrebende
Mächte bald machtlos. Teile der Staatsauffassung des Mittel⸗
alters wurden energischer nur von der alten Kirche, und hier
wieder besonders von den Jesuiten, einem Mariana, Suarez,
Bellarmin, Santarelli verteidigt: aber es geschah einseitig in
der Lehre vom Recht der Empörung, ja des Tyrannenmords,
falls der Staat in die kirchlichen Sphären des Glaubens und
Gewissens eingreife. Erfolg hatten diese Ausführungen auf
die Dauer ebensowenig wie die viel zahmere Lehre lutherischer
Geistlicher, daß öffentliche Verletzung des Glaubens und Ge—
wissens seitens der Obrigkeit die Pflichten zwischen Untertan
und Obrigkeit iure naturaé aufhebe.

Und wenn neben solchen konservativ-kirchlichen Strömungen
die Stände auch hier und da theoretisch gegen die steigende
Fürstenmacht vorgingen, so hatte das um so weniger Erfolg,
als auch sie sich bei ihren Betrachtungen zumeist gar nicht mehr
auf ein transzendentes, sondern ihrer Meinung nach sehr „ver⸗
nünftiges“, rationales Naturrecht stützten. In diesem Sinne
erklärte z. B. Braunschweig-Wolfenbüttel auf dem Reichstage
des Jahres 1653: Steuern seien „gegen die Natur einer Staats—
gesellschaft, da man sich nur in der Hoffnung, das Seine zu
behalten, in bürgerliche Verbindungen eingelassen hat“.

Eine mächtige Förderung dagegen erwuchs der absolutistischen
Staatsidee aus dem immer stärkeren Durchdringen der Gedanken
des römischen Rechtes: gerade aus ihrem auflösenden Ein—
wirken ging im einzelnen vielfach das individualistische Staats—