Z323Ablcchtzehntes Buch. Drittes Kapitel.
Privatrecht machte die absolutistische Begriffswelt des Bodinus
noch Halt: trotz des römischen Satzes „Princeps legibus
solutus est‘ binden Verträge nach ihm auch den Souverän,
und namentlich persönliche Freiheit und Eigentum sollen auch von
ihm als unverletzlich behandelt werden. Der Souveränitäts—
begriff des Bodinus aber ist dann von den unmittelbaren Vor⸗
kämpfern der absoluten Monarchie alsbald willig aufgenommen
worden. Gregorius Tholosanus (1586) führt ihn mit geringen
Ermäßigungen durch; v. Barclay (1600) verwertet ihn im
Kampfe gegen die widerstrebenden Lehren der Kirche. In
Deutschland speziell findet er bei Vultejus (Iurisprudentia
Romana, 1590) und anderen Eingang und wird namentlich
von Bornitz (1607 und 1614) mit logischer Schärfe ausgebaut.

Freilich stand dann in Deutschland der eingehenderen Ent—⸗
wicklung der absolutistischen Theorie so, wie sie schon Bodinus
vertreten hatte, das Verhältnis von Kaiser und fürstlichen Reichs⸗
ständen hindernd entgegen. Mochten die Publizisten immerhin
den Kaifser einstimmig als den wahren Monarchen erklären, so
mußten sie doch gleichzeitig den Begriff der Souveränität teil—
bar denken, um den Fürsten gerecht zu werden. Das aber schob
sie wieder auf den mittelalterlichen Begriff der Souveränität
zurück und trennte sie von Bodinus, der gerade durch Ver—
einheitlichung dieses Begriffes zu seiner Theorie des staatlichen
Abfolutismus gelangt war. Das Deutsche Reich wurde dem—
gemäß von der gewöhnlichen Meinung schon vor dem Dreißig⸗
jährigen Kriege für einen aus Monarchie und Aristokratie ge—
mischten Staatskörper erklärt, wobei immer entschiedener eine
wirkliche Teilung der Souveränität unter mehrere, nur in ihrer
Verbindung vollsouveräne Subjekte festgestellt ward: so von
Clapmarus 1605, Gerhard 1608, König 1622 u. a. m.

Aber auch außerhalb Deutschlands wurde die Lehre des
Bodinus vom absoluten Staat und in ihm wieder von der
absoluten Monarchie doch nicht ohne weiteres angenommen.
Namentlich war es Hugo Grotius (158351645; Mare
liberum 1609, De iure belli ac pacis 1625), der die Lehre
Bodins von der absoluten Souveränität dahin abschwächte,