Allgemeiner Verlauf der Durchbildung des Absolutismus. 393
daß erstens alle Akte, die der Souverän als Privatperson unter⸗
nähme, dem gewöhnlichen positiven Recht unterliegen sollten,
und daß zweitens über die allgemeine Rechtsmaterie der Inhalt der
leges fundamentales zu setzen sei. Denn diese leges funda-
mentales seien in Wahrheit keine Gesetze, sondern Verträge,
die beim Eingehen des Staatsvertrags abgeschlossen seien. An
diese Verträge sei mithin der Souverän auch nach dem Ver⸗
tragsrecht des Bodinus gebunden.
Von Bodinus bis auf Thomas Hobbes (15888— 1679;
Leviathan 1651) wurden der Souveränitätsbegriff eigentlich
nirgends gesteigert, eher geschwächt. Hobbes aber erhöhte dann
diesen Begriff in einer Weise, die nicht mehr übertroffen werden
konnte. Er verlegte den Unterwerfungsvertrag der Untertanen
unter den Herrscher bereits in den ersten Vereinigungsvertrag der
aus dem Naturzustande des Krieges aller gegen alle flüchtenden
Individuen und setzte an die Stelle des Vertrags zwischen Volk
und Herrscher den Vertrag eines jeden mit jedem. Nur für einen
Augenblick wird vermöge dieser Willenseinigung die Menge zur
Person, um sofort in demselben Akte vermöge der unvermeid—
lichen Veräußerung alles Willens und aller Persönlichkeit an
den Herrscher als Person wiederum zu sterben. Im konsti⸗
tuierten Staate geht damit alle Persönlichkeit des Volkes ohne
jeden Rückstand in der Persönlichkeit des Herrschers, sei es des
monarchischen oder des polyarchischen, auf; und die Einzelnen
sind der ihrem Begriffe nach absoluten Herrschergewalt gegenüber
vollkommen rechtlos. Dementsprechend erklärt Hobbes die
„Souveränität für das der Staatsgewalt, und zwar ihr allein,
verbliebene Recht des Naturzustandes auf alles, und ihren In—
haber für den sterblichen Gott (Deus mortalis)“. Und die
damit geschaffene Herrschergewalt, allumfassend, unumschränkt,
nderantwortlich, saugt dann alles in sich auf: Persönlichkeit,
Eigentum, Recht, Gewissen und Religion der Untertanen,
kennt keinen anderen Richter mehr als sich selbst und ist
durch kein Gesetz, keinen Vertrag und keine Pflicht ge—
bunden.
Diese Lehre fand nun außerhalb Deutschlands weithin An⸗