394 Achtzehntes Buch. Drittes Kapitel.
klang, gleichviel, ob man die Begründung der Souveränität
nach wie vor von einem Urvertrag ableitete oder aber nun,
unter veränderter Wiederbelebung älterer Theorien, ihren Ur—
sprung auf Gott zurückführte. So wurde sie von Salmasius
gegen Milton ins Feld geführt, von Spinoza seinem System
eingefügt, von Bossuet zur Paraphrase des Wortes L'état
c'est moi benutzt und von vielen anderen Politikern ohne
selbständige Zutat vorgetragen. In Deutschland dagegen
brachte die noch vor der ersten politischen Abhandlung von
Hobbes erschienene Schrift des Philipp Boguslaus von Chemnitz
(Hippolithus a Lapide, De ratione status in Impeério nostro
Romano-Germanico, 1640) eine gewaltige Bewegung in einem
der Rezeption dieser Theorie zunächst nicht günstigen Sinne
hervor. Gestützt auf die Souveränitätslehre des Bodinus
unternahm Hippolithus den Nachweis, daß der Kaiser im Grunde
nichts als der Vorsteher einer aristokratischen Fürstenrepublik sei:
die majestas individua, die summa et absoluta potestas
sei daher nicht bei ihm, sondern vielmehr bei den Ständen zu
suchen; sei doch der Kaiser absetzbar, einem Richter unterworfen,
ohne gesetzgebende Gewalt, ohne ius sacrorum, ohne völker—
rechtliche Souveränität, ohne suprema iurisdictio, ohne Be⸗
steuerungsrecht, ohne Beamtenhoheit, ohne Münzrecht, und
höchstens in seiner ratio administrandi könnten schwache
Spuren eines monarchischen Elementes gefunden werden. So
sei er nur „Direktor“ des Corpus der Stände als einer aristo⸗
kratischen Universitas. Dieser Universitas freilich nun die volle
Souveränität im Sinne etwa eines Hobbes zuzuschreiben, er—
schien selbst den wenigen unbedingten Anhängern, welche die
Schrift des Hippolithus fand, bedenklich.

Und so brach die Schrift des Hippolithus in ihrer all—
gemeineren Wirkung schließlich nur einer auch sonst schon ge⸗
ußerten Auffassung Bahn, wonach das Reich als eine gemischte
Staatsform zu betrachten sei. In dieser Richtung gelangte
die Theorie dann zu der bald auch amtlich als zutreffend be—
trachteten Annahme, daß die Souveränität vom Kaiser als
impérans und den Reichsständen als coimperantes eigentlich