Allgemeiner Verlauf der Durchbildung des Absolutismus. 395

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zu gesamter Hand besessen werde. So haben z. B. Cellarius,
Conring 1666, Vitriarius 1686 gelehrt.

Es war eine Theorie, die im Grunde für die Annahme
einer absoluten monarchischen Gewalt wenig günstig wirkte.
Und in dieser Richtung ihres Einflusses wurde sie noch unter⸗
stützt einmal durch die praktisch⸗politische Literatur, die, wie
der Teutsche Fürstenstaat von Veit Ludwig von Seckendorf (16585),
die Kunst des Herrschens vom Standpunkte des sittlichen
Charakters des Fürstenamts her lehrte, und anderseits von
der Philosophie Leibnizens, welche die Relativität aller Begriffe,
also auch des Begriffs der Souveränität betonte.

Indes diese Theorien wirkten doch im ganzen mehr negativ.
Positiv dagegen wurde der Souveränitätsbegriff auf deutschem
Boden vornehmlich von Pufendorf (1632- 1694; De iure
naturao et gentium 1672) fortgebildet. Pufendorf schloß sich
für das Reich in seiner Schrift Sevorinus de Mozambano De
ctatu Imperii Germanici (1667) zunächst der für dieses Staats⸗
gebilde, wie wir wissen, schon bestehenden Lehre von der Teilung
der obersten Gewalt an. Aber eben darum erklärte er es für
ein irregulare aliquod corpus et monstro simile, ein
Mittelding zwischen einer zerfallenden Monarchie und einem
sich bildenden Staatenbund uͤnd entwickelte von diesem Stand⸗
punkte aus eine Anzahl von Reformvorschlägen. Zugleich aber

fand er, indem er den Reichsständen den Weg zur künftigen Sou⸗
veränität freizumachen suchte, im Anschluß an Grotius und
zum Teil im Kampfe mit Hobbes für diese die Form des
späteren aufgeklärten Absolutismus. Gewiß hat nach ihm der
Herrscher in jeder Staatsform eine höchste, straflose, unverant—
wortliche, von jedem positiven Gesetz entbundene, für die Unter⸗
tanen schlechthin heilige und unverletzliche Gewalt. Allein
gleichwohl kann die Herrschergewalt verfassungsmäßige Be⸗
schränkungen vertragen, z. B. in der Richtung, daß der Herrscher
für gewisse Akte die Zustimmung des Volkes oder einer
Deputiertenversammlung einholen muß: damit brauche eine
Teilung der Gewalten noch nicht gegeben zu sein. Und vor
len hält Pufendorf den Souverän für innerlich und sittlich