Allgemeiner Verlauf der Durchbildung des Absolutismus. 397

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reformatorische Ideal in sehr verschiedenen Verkörperungen zu—
tage, die nicht leicht auf den gemeinsamen Nenner gleichsam
einer geschlossenen Theorie gebracht werden konnten, da den
Regierungen der einzelnen Territorien des 16. Jahrhunderts
noch ganz das klare Bewußtsein jener Solidarität der Strebungen
und Interessen fehlte, das die modernen Staaten seit den re—
volutionären Bewegungen des 18. Jahrhunderts kennzeichnet.
Dennoch währte dieser patriarchalische Absolutismus überall
in den Köpfen der deutschen Fürsten noch der ersten Hälfte des
17. Jahrhunderts lebendig fort, und er wurde auch durch die
Wehen des Dreißigjährigen Krieges und seine Folgen noch
keineswegs beseitigt, so sehr sich auch in dieser Zeit die tatsäch⸗
lichen Grundlagen der fürstlichen Gewalt schon verschoben hatten.
Im übrigen traten diese Veränderungen zum ersten Male
in den Bestimmungen des Westfälischen Friedens klar und
übersichtlich zutage. Im französischen Entwurfe des Friedens
war das neue Recht der deutschen Fürsten mit dem Worte
zouveraineté bezeichnet worden; der lateinische Text des
Friedens selbst sprach dann vom ius territorii et superiori-
tatis. Was man darunter nun zunächst verstehen sollte, war
im Grunde nicht leicht zu sagen. Denn noch waren die Grund⸗
lagen des erworbenen Rechtes im einzelnen mehr in Privilegien
zu suchen als in Rechten, die etwa systematisch aus einem
theoretisch schon gewonnenen Begriffe der Souveränität ab⸗
geleitet gewesen wären. Indes ergaben doch auch die Privi⸗
legien als Kernpunkt die Gerichtshoheit, damit verbunden das
Gesetzgebungsrecht und das Recht der Vertretung der Unter⸗
tanen gegenüber dem Reiche. Im allgemeinen sagte man daher
wohl: „Jeder Herr ist Kaiser in seinem Lande,“ ohne damit
ausschließen zu wollen, daß dies territoriale Kaisertum doch
immer noch als vom Reiche lehnbar gedacht werden müsse.
Allein mit dem fortschreitenden Zerfalle des Reiches schon im
17. Jahrhundert klärte sich dann die Auffassung immer mehr
zugunsten noch größerer Selbständigkeit der Territorien. Ein
entscheidendes Moment nach außen hin kann man dabei darin
Abliden, daß das Bündnisrecht der Fürsten, das nach den