400 Achtzehntes Buch. Drittes Kapitel.
sciam, rem populi esse, non meam privatam,“ gelangten
ungleich reiner und ernster zur Anwendung.

Charakteristisch für die nun beginnende Anerkennung der
taatlichen Souveränität als eines über der konkreten Herrscher—
gewalt stehenden allgemeinen Ideals ist die Hinneigung der
Fürsten zur Philosophie. Bekannt sind in dieser Hinsicht die
Worte Friedrichs des Großen an Wolf vom Jahre 1740:
„Es kommt den Philosophen zu, Lehrer der Welt und Leiter
der Fürsten zu sein. Sie müssen konsequent denken, und uns
kommt es zu, konsequent zu handeln. Sie müssen erfinden,
wir ausführen.“ Und Joseph II. konnte gar im Erscheinungs—
jahre der Kritik der reinen Vernunft (1781) schreiben: „Seit—
dem ich den Thron bestieg und das erste Diadem der Welt
trage, habe ich die Philosophie zur Gesetzgeberin meines Reiches
gemacht; sterreich wird infolge ihrer Logik eine andere Ge—
stalt bekommen.“

Sahen sich nun aber die Fürsten dieser Zeit, und als
frühester unter ihnen vor allem Friedrich der Große, in der
Philosophie um, so fanden sie inzwischen die Hobbessche Lehre
in Deutschland von Thomasius, Leibniz, Pufendorf, bei aller
Polemik gegen Hobbes im einzelnen, doch schließlich im ganzen
angenommen und von Wolf noch viel unselbständiger und ent—
scheidender popularisiert. Im Anschluß an diese Lage formu—⸗
lierte daher Friedrich der Große seine staatliche Auffassung.
Er ist schon 17838 in den „Betrachtungen über die gegenwärtige
Lage Europas“ Anhänger der Vertragstheorie, die er später
in Rousseausche Worte kleidet; und in seinem Antimacchiavell
bezeichnet er die Fürsten ihrer Einsetzung nach als Richter. Er
kennt mithin nicht, ja verwirft geradezu jede Theorie vom über⸗
irdischen Ursprunge des Königtums. Anderseits kennt er aber
eine Verantwortlichkeit des Herrschers nur vor sich und Gott
and hält an der Erblichkeit der Fürstenwürde als an dem am
wenigsten schlechten Auskunftmittel zur Fortpflanzung und
ständigen Sicherung der Souveränität fest. Er will daher
nichts wissen vom Rechte des Volkes, den Fürsten zur Verant—
wortung zu ziehen, und nichts von einer Teilung der Gewalten.