Allgemeiner Verlauf der Durchbildung des Absolutismus. 401
Und erst von dieser Grundlage aus kommt er zu der bekannten
Formel, daß der Fürst der erste Diener des Staates sei. Es
var im Grunde die höchste Ausbildung des Absolutismus
und jedenfalls eine höhere, als sie der Regel nach bisher auf
deutschem Boden gegolten hatte. Denn unter der Form nicht
mehr eines persönlichen Rechts, sondern vielmehr eines sach—
lichen Mandates konnte der Fürst als premier serviteur de
'état von den Untertanen nunmehr alles verlangen. Dazu
waren in dieser Zeit auch fast alle Hemmnisse des früheren,
noch höfischen Absolutismus gefallen: Etikette, gewaltiger Hof⸗
staat, Kollegialsystem der Beamten. Alles konnte daher da,
wo Friedrichs Grundsätze durchgeführt wurden, der verfassungs⸗
mäßigen Konstruktion nach auf zwei Augen stehen — und stand
es tatsächlich in dem durchgebildeten Staate Friedrichs des
Großen. Aber die Lehren des großen Königs machten Schule,
und staatsrechtlich betrachtet erschien der deutsche Fürst der
zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts den Zeitgenossen über⸗
haupt wie ein binnenweltlicher Gott bis auf dessen wirklichste
Eigenschaften: Allmacht in den Zwangsmitteln, Allgegenwart
sm Beamtentum, Allwissenheit durch Akten und Archive und
vielleicht das Schlimmste von allem — Allgüte gegen jeder⸗
mann: bis zu dem Grade, daß der alte Erfahrungssatz Bene-
sicia non obtruduntur gänzlich vergessen ward. Es ist eine
Zeit, die in ihrer vollen Höhe vielleicht am bezeichnendsten
durch die Verse über Wesen und Wirken des Herrschers ein⸗
geleitet wird, mit denen Klopstock, keineswegs ein Schmeichler,
im Jahre 1750 seine Messiade dem König Friedrich V. von
Dänemark widmete:

„Lange sinnt er ihm nach, welch ein Gedank' es ist:

Gott nachahmen und selbst Schöpfer des Glückes sein

Vieler Tausend! Er hat eilend die Höh' erreicht,

Und er entschließt sich, wie Gott zu sein!“

Dabei bedarf der Herrscher im Grunde auch nicht einmal
des Ruhmes des Sängers;
„Denn er wandelt allein, ohne der Muse Lied
Sichres Weas zur Unsterblichkeit.“
Lamprecht, Deutiche Geschichte. VI.