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Achtzehntes Buch. Viertes Kapitel.
Zunächst galt es da, den Abschluß jener vereinzelt schon
im 14. Jahrhundert einsetzenden Hauspolitik zu erringen, die
auf Herstellung der dynastischen Einheit des Staatsterritoriums
gerichtet war. Hier sehen wir, daß man in den meisten Terri⸗
torien vor allem von wirklichen Landteilungen an gleichberechtigte
Erben grundsätzlich abzusehen beginnt: statt dessen geht man,
auch in kleineren Territorien, fast durchweg und grundsätzlich
zur Primogeniturordnung über. Damit aber nicht genug: man
entwickelt auch die Konsequenzen dieser Ordnung; ein besonderes
Hausrecht der Fürsten entsteht und schlägt sich zur Regelung
der Erbfolge, der Sekundogenituren, der Apanagen, des Wittums,
der Vormundschaften und Mißheiraten in einer fast unüber—
sehbaren Reihe von einzelnen Haus-, Ehe- und Erbverträgen
sowie in letztwilligen Verfügungen nieder.

Vor allem aber kam es doch darauf an, das zusammen⸗
gebrachte Land nun auch innerlich zu konsolidieren. Und da
konnten zwei Aufgaben vornehmlich angegriffen werden. Die
eine lief darauf hinaus, innerhalb eines gegebenen kleineren,
—ED—— noch
borhandenen halbstaatlichen Gewalten, wie sie sich in den Ständen
zu einer mit der Fürstengewalt rivalisierenden Macht entwickelt
hatten, zu unterdrücken. Es war eine Aufgabe, die sich fast in
jedem, auch dem kleinsten Fürstenstaat darbot. Die zweite
Aufgabe, ganz anderer Art, bestand darin, Konglomerate
kleinerer historischer Territorien, die allmählich zu einem einzigen
großen Territorium äußerlich herangewachsen waren, nun auch,
durch Aufhebung der Sonderstellung der einzelnen Teile, zu
einer inneren Einheit zu verschmelzen. Es war ein Ziel, das
sich nur in den größeren Territorialstaaten, in Bayern und
Sachsen etwa, vor allem aber in Brandenburg⸗Preußen und
Osterreich darbot. Um es zu erreichen, bedurfte es natürlich
vielfach auch einer energischen Politik gegen die Stände der
einzelnen Landesteile, doch war diese ebendarum hier oft
etwas anders gefärbt und verwickelter als da, wo es sich inner⸗
halb eines kleinen Territoriums bloß um den Machtkampf
zwischen einem einzigen Ständesystem und dem Fürsten handelte.