410

Achtzehntes Buch. Viertes Kapitel.

II.
Durch welche eigenen, dem Fursten im Innern zugänglichen
Mittel konnte nun aber die ursprüngliche Mitregierung der
Stände beseitigt und die fürstliche Macht zum Absolutismus
erweitert werden? Als unmittelbare Hebel der fürstlichen Ge—
walt boten sich hier Zivilverwaltung und Heerwesen, die beiden
großen Zweige staatlicher Erekutive, dar; und sie konnten
in langsamem Auswirken zugunsten einer positiven Politik
innerer Wohlfahrt geistigen und materiellen Charakters wie
auch negativ zur Unterdrückung der ständischen Gewalt benutzt
werden. Und wie waren sie in Bewegung zu setzen?

Der Machtfaktor, auf den man hier im Grunde stieß,
war schließlich wirtschaftlicher Natur: im Mittelalter war es der
Grund und Boden und das Eigen an ihm gewesen, jetzt war
es das Geld. Klare, reichliche Finanzen: in ihnen lag am
Ende der Quellpunkt fürstlicher Macht. Und diese Finanzen
mußten, aus mittelalterlicher Überlieferung her noch vielfach
naturalwirtschaftlichen Charakters, jetzt ins Geldwirtschaftliche
übertragen, sie mußten aus der alten Form naturalwirtschaftlicher
Erträge dezentralisierter Erhebung in die neue Form geldwirt—
schaftlicher Besteuerung zentralisierter Erhebungsart umgesetzt
werden.

Eine überaus schwere Aufgabe, mit deren Lösung man
gelegentlich und leise schon im 13. Jahrhundert begonnen hatte,
die aber auch im 16. Jahrhundert noch keineswegs selbst nur
annähernd vollendet worden war. Denn abgesehen von den
ungeheuren technischen Schwierigkeiten — es galt nicht die Be—
gründung eines neuen Systems, sondern die Überführung eines
alten in die vollständig abweichend gearteten Formen eines
neuen —: grade auf dem Gebiete der Finanzen traten sich auch
Stände und Fürst besonders entschieden gegenüber. Denn es
handelte sich nicht bloß um Umformung, es handelte sich bei
den vermehrten Staatszwecken, die das Territorium schon des
15. und 16. Jahrhunderts zu verfolgen begann, zugleich auch
um Vermehrung der Einnahmen. Und hier hatten die Stände