Die Entwicklung der souveränen Cerritorien bis ins 18. Jahrh. 418
Bezeichnend ist, daß sich unter den jetzt zurückbleibenden
Territorien auch Bayern befand. Noch im 17. Jahrhundert
hatte es sich durch eine klare und glänzende Finanzverwaltung
ausgezeichnet; jetzt aber erschien es schließlich durch hohe direkte
Steuern in der Form vom Vielfachen ganz veralteter Einzel⸗
steuern charakterisiert, die die unteren Klassen und besonders die
Bauern trafen, und hatte nur wenig indirekte Steuern, von
denen die bedeutendste, der Bieraufschlag, wiederum über⸗
wiegend nur die unteren Klassen belastete.

Überschaut man aber die Entwicklung der deutschen Terri⸗
torialfinanzen dieser Zeit im ganzen, so besteht kein Zweifel
darüber, daß sich in ihnen nach Veranlagung wie Ertragshöhe
seit der Mitte des 17. Jahrhunderts ein wichtiger Fortschritt
vollzog: und es ist nach früher Ausgeführtem klar, daß er bei
richtigem Gebrauche der Erträge vor allem der Entwicklung der
fürstlichen Verwaltung und des fürstlichen Heerwesens zugute
kommen mußte.

Da ist es nun für die Verwaltung bezeichnend, daß sich
der Aufschwung im allgemeinen zuerst in der Zentralverwaltung
zeigte, nicht in den unteren Instanzen. Grund hierfür mochte
zunächst sein, daß schon seit dem 16. Jahrhundert der Zentral⸗
verwaltung besondere Aufmerksamkeit gewidmet worden war,
da diese der Person des Fürsten am naͤchsten stand. Aber ein
Weiteres kam hinzu. Die Lokalverwaltung des späteren Mittel⸗
alters war an sich recht wohlgeordnet, sobald der Fürst nicht
mehr gezwungen war, Pfandrechte auf irgend einen Amtsbezirk
zuzulassen und damit die eigene Schöpfung der lokalen Ad⸗
ministration zu stören. Dieser Augenblick aber war ein⸗
getreten von der Zeit an, da die Finanzen zentralisiert und

mehr geldwirtschaftlich berwaltet wurden: denn von da ab
besaß der Fürst Kredit auf das ganze Land und hrauchte nicht
mehr nur einzelne Teile der Einnahmen desselben zu verpfänden.
In diesem Punkte hatte also die Entwicklung des Finanzwesens
in sich und fast unbemerkt dem System der mittelalterlichen
Lokalverwaltung erst zu vollem Leben verholfen. In dem Be—
streben aber, die Lokalverwaltung etwa über das bisher beab—