Die Entwicklung der souveränen Territorien bis ins 18. Jahrh. 415
dafür nur ein freilich auch besonders unzulängliches Beispiel,
das des Grafen Brühl in Sachsen: denn wer wollte den
Grafen, ganz abgesehen von der verschiedenen Bedeutung der
beiderseitigen Staatswesen, auch nur entfernt etwa mit einem
Mazarin, geschweige denn einem Richelien vergleichen.

Blieb so die Organisation der Oberbehörden fast durchaus
in den seit dem 16. Jahrhundert eingeschlagenen Wegen, und
wurde vor allem das Prinzip der Kollegialität für die Einzel⸗
behörde gern aufrechterhalten, so kam es um so mehr darauf
an, die Qualität der Beamten zu verbessern, die Verwaltung
ruhiger, gleichmäßiger und vor allem intensiver, durchgreifender
zu gestalten. Und auf diesem Gebiete begann nun eine un⸗
aͤbläͤssige, stille Arbeit: hier hat Preußen seine Lorbeeren ver⸗
dient: den Charakter der hochstehenden deutschen Bureaukratie
schon der zweiten Halfte des 18. Jahrhunderts, noch mehr des
19. Jahrhunderts galt es zu entwickeln.

Da ergab sich denn freilich anfangs als nötig, daß die Be⸗
amten noch wie bisher ganz in der Hand des Fürsten blieben: nichts
waren als seine Werkzeuge, seine ihm völlig willigen Diener.
Der Gedanke des öffentlichen Charakters der Beamtenwelt trat
also noch zurück und noch mehr die Absicht, ihn etwa gegen
Willkür der vorgesetzten Behörde oder gar des Fürsten sicher⸗
zustellen. Es sind Forderungen erst des staatsbürgerlichen
Lebens des 19. Jahrhunderts. Zwar wird für gewisse Be—
amte, die sich aus den Geschlechtern der Stände zu rekrutieren
pflegten oder gar von den Ständen dem Fürsten präsentiert
wurden, der Grundsatz der Unentlaßbarkeit, außer bei schweren
Verfehlungen, vereinzelt schon im 17. Jahrhundert erzwungen.

Aber im ganzen waren die Fürsten einer solchen Lösung ab⸗
geneigt, und die Fälle ihrer Anwendung blieben vereinzelt. Und
so konnte denn noch im Jahre 1654 der Jurist Mevius den
Beamtenvertrag unter das römisch⸗rechtliche Schema des jeder⸗
zeit widerruflichen Mandates bringen. Das 18. Jahrhundert
Per blieb im ganzen bei dieser Meinung, wenn sie jetzt auch,
namentlich von dem hallischen Juristen Böhmer (1716), recht—
lich schärfer als von Mevius gefaßt wurde.