16 Achtzehntes Buch. Viertes Kapitel.
So erschienen denn auch die Beamten des 18. Jahrhunderts
noch durchaus als persönliche Bediente des Fürsten; und ein un—
bedingtes fürstliches Verfügungsrecht über Personen und Familien
von Beamten galt als selbstverständlich. Demgemäß mußten z. B.
in Württemberg noch im Jahre 1736 alle Kanzleiverwandten
mit Frauen und Töchtern auf den herzoglichen Karnevalsredouten
erscheinen bei Strafe vierteljährlichen Gehaltsabzuges; und in
Berlin zwang Friedrich Wilhelm J. seine Beamten und Hof—⸗
diener zur Bebauung der heutigen Friedrichstadt auf ihre
Kosten. Nun begreift es sich, daß eine solche Auffassung, zu—
mal in den Zeiten vollster Durchbildung des Absolutismus, zu
schweren Karikaturen des Beamtenwesens führen konnte. So
hatte z. B. ein Fürst Oettingen-Wallerstein die Liebhaberei,
wie Friedrich Wilhelm J. von Preußen seine Gardisten, so
seine Hofräte nur aus langen Leuten, nicht unter sechs Fuß
Größe, zu nehmen. Im ganzen aber war die peremptorische
Auffassung doch ein Segen und hat nirgends zu besseren Er—
gebnissen geführt als da, wo streng und freilich zugleich auch
würdig nach ihr gehandelt wurde. Am meisten war das viel—
leicht der Fall in dem Preußen Friedrich Wilhelms J. Friedrich
Wilhelm war gewiß weit davon entfernt, ein sogenanntes Recht
des Beamten anzuerkennen. Er betrachtete vielmehr die Be—
stallung mit einem preußischen Amt als eine besondere Gnade
für den Untertan und hielt sich demgemäß für berechtigt, die
Gehälter zusammenzustreichen, wie es ihm notwendig schien;
er entließ weiter ohne Angabe von Gründen, versetzte, wie
er wollte, und erklärte den Wunsch eines Beamten, lieber
entlassen als versetzt zu werden, für eine mit Festung zu
bestrafende Rebellion. Aber anderseits sorgte er auch für die
„Reputation“ des königlichen Dienstes und gab durch eigene
Arbeit das Beispiel strengster Ehrenhaftigkeit und entschiedenster
Pflichterfüllung. Unter diesen Umständen mußte es in Preußen
wie in verwandter Weise auch sonst, wenn nicht zur Ausbildung
eines eigentlichen festen Beamtenrechts, so doch um so mehr
zur Ausbildung einer Beamtendisziplin und eines Korpsgeistes
der Beamten kommen.