Die Entwicklung der souveränen Territorien bis ins 18. Jahrh. 419
an Stelle der zerstreuten Reste einer ungenügenden Strafjustiz
häufig sehr willkürliche neue Einrichtungen mit noch willkür—
licherer Begründung gesetzt wurden. Als im Fürstentum
Stablo-⸗Malmedy das altgermanische Hochgericht vor einem
neuen absolutistischen Staatsrat Verwahrung einlegte wegen
Schmälerung seiner Zuständigkeiten und dabei bemerkte, der
Staatsrat sei an sich eine Neuerung, erwiderte der geistlich ge—
bildete Fürstabt Johann IV., Ernst Fürst von Löwenstein:
„que l'ancienneté ne faisait rion dans l'affaire, comme
los bêtes pour avoir été créées avant lhomme ne sond
pourtant pas au-dessus de lui“. Und neben wie mit der
alten Gerichtsverfassung gingen vielfach auch die noch be—
stehenden Reste der alten Schöffenkollegien des Mittelalters
verloren: sie waren dem absolutistischen Staate schon wegen
des demokratischen Elementes, das ihre Institution barg, zu⸗
wider. Besonders entschieden hat sich Preußen ihrer entledigt;
in Kleve-Mark wurden 1699 zuerst die Amtleute angewiesen,
die Tätigkeit der noch bestehenden Schöffengerichte zu über—
wachen; dann schob Friedrich Wilhelm J. 1718 dieselben Amt⸗
leute unmittelbar in die Rechtsprechung ein; und 1753 wurden
die alten Gerichte zugunsten neuer Kollegialgerichte mit berufs—
mäßigen Richtern kurzweg aufgehoben. Ähnliches geschah in
Moers im Jahre 1771. In Hannover dagegen und in manchen
anderen Ländern ging man glimpflicher vor. Überall aber
empfand man die Unvereinbarkeit der selbständigen Stellung
der alten Volksgerichte mit der neueren Behördenorganisation
des absoluten Staates und suchte sie deshalb aufzuheben:
höchstens in der Strafrechtspflege haben sich hier und da ver—
kümmerte Schöffenkollegien noch länger erhalten.

Klar aber war, daß mit dem Verdrängen der Schöffen⸗
kollegien in den Untergerichten durch den Einzelrichter zugleich
an Stelle des Rechts, das die Schöffen nach alter deutscher Weise
aus sich gewiesen hatten, die Anwendung eines objektiv kodi⸗—
fizierten Rechts treten mußte, und daß hiermit zuerst in die
Massen der Begriff eines absolut zwingenden Gesetzes ohne
Mitleid und Billigkeit, kurz einer formalen Autorität getragen

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