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Achtzehntes Buch. Viertes Kapitel.
wurde. Dies um so mehr, als das neue Recht, nach dem nun⸗
mehr die Einzelrichter urteilten, zumeist römischen Ursprungs
war. Die höchste Geltung des römischen Rechts in Deutsch-
land fällt darum mit der höchsten Ausbildung des absoluten
Staates zusammen: schon gegen Ende des 18. und nicht erst
im Verlaufe des 19. Jahrhunderts beginnt sich die Hochflut
des rechtlichen Romanismus wiederum zu verlaufen.

Inzwischen aber hatte die Schädigung und Beseitigung der
Reste der ursprünglichen Gerichtsverfassung eine weitere Folge
gehabt: bei der innigen Verquickung derselben mit der Selbst—
verwaltung der Gemeinden war auch diese geschädigt worden;
ihre Beamten waren unter staatliche Aufsicht, wenn nicht in
noch weitere Abhängigkeit gebracht worden, und ihre Rechte
wurden beschnitten. Und bei der Beseitigung der urzeitlichen
Verwaltungsreste hielt die fürstliche Lokalverwaltung noch nicht
inne; in ihrem Bestreben, jeden ihr widersprechenden Fremd⸗
körper im Staate zu beseitigen, zog sie vielmehr auch gegen
die Wirtschaftsverwaltung der Gemeinden, insofern diese Mark—
genossenschaften waren, sowie gegen die autonomen Verwaltungen
von Genossenschaften mittelalterlichen Rechtes überhaupt zu Felde.
Ferne Ziele einer allgemeinen Liquidation des mittelalterlichen
Staats- und Rechtslebens tauchten hier auf, die erst der
moderne Staat des 19. Jahrhunderts völlig gesichtet und schließ⸗
lich nahezu erreicht hat.

Aber nicht allein gegen die mittelalterliche Autonomie der
Gemeinden und Körperschaften wandten sich die fürstlichen Ver—
waltungen; nicht minder begannen sie jetzt auch gegen die
mittelalterlichen Reste autoritärer Bildungen, gegen Grund—
herren und Städte vorzugehen. Es ist die zweite Richtung,
in der sie immer entschiedener tätig wurden. Handelte es sich
hier zunächst um die Zerstörung derjenigen Verwaltungen,
welche Grundherren und Städte als Stände gemeinsam be—
gründet hatten, insbesondere um die Vernichtung ihrer be—
sonderen Finanzverwaltung, so ergab sich daneben noch ein
neues Ziel nach anderer Richtung. Die Grundherren, insofern
sie Patrimonialgerichtsherren waren, die Städte, insofern sie