Die Entwicklung der souveränen Territorien bis ins 18. Jahrh. 42]
sich einer besonderen Ratsgerichtsbarkeit erfreuten, dieser Rechte
zugunsten einer einheitlichen und einzigen fürstlichen Rechts—
autorität zu entkleiden: darauf kam es an. Und so wurden
zunächst Aufsichtsrechte über die halbstaatlichen Funktionen von
Grundherren und Städten, bald aber auch Eingriffsrechte ent—
wickelt: und kein Zweifel konnte darüber bestehen, daß die Ent—
faltung des absolutistischen Staates an sich auf die völlige
Unterdrückung dieser Rechte hindrängte.

Demgemäß sehen wir denn die neue landesfürstliche Ver—
waltung im 18. Jahrhundert schließlich im Begriffe, alle
Trümmer früherer Verwaltungssysteme in ihrem Sinne um—
zugestalten oder noch lieber sieghaft zu beseitigen: die Gerichts—
und Gemeindeverwaltung der Urzeit wie der karolingischen
Kaiserzeit; die Verwaltung der naturalwirtschaftlichen wie der
späteren Grundherrschaft; die städtische Selbstverwaltung der
primitiven Geldwirtschaft und die ständische Verwaltung des
14. und 15. Jahrhunderts. Und nichts konnte ihr im Grunde
völlig widerstehen: dem Prinzipe nach stand sie schließlich allein
da, und durch sie regierte der Monarch absolut nach innen.

Daneben aber hatte derselbe Fürst auch schon zum Schutze
nach außen wie innen ein weiteres Instrument seines Willens
von bis dahin unbekannter Sicherheit und Schneidigkeit ent—
wickelt: das Heer.

III.

Das absolutistische Fürstentum des 17. und 18. Jahr—
hunderts, das sich der Entwicklung eines Heerwesens in seinem
Sinne zuwandte, fand für seinen Organisationstrieb keine
Tabula rasa mehr vor: drei große Heeresverfassungen hatte die
deutsche Entwicklung schon vor ihm in geschichtlich erkennbaren
Zeiten hervorgebracht.

Da war in den Urzeiten jeder wehrhaft gewesen, ein
Krieger, Richter und voller Geschlechtsgenosse zugleich; von
einem Prinzip des Volksheeres hätte man sprechen können;
und noch waren im Landgeschrei und im Landesaufgebot des