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Achtzehntes Buch. Viertes Kapitel.
fand sich in dem Gedanken der spätmittelalterlichen Genossen—
schaft gemeinsamen Berufes. Jeder dieser Gewalthaufen, dieser
Fähnlein, wie sie nun hießen, junge und alte Leute, Weiber
und Kinder, bildete eine kriegerische Schwurgenossenschaft. Er
trat ins Leben, indem innerhalb des gebildeten Ringes der
Krieger jeder einzelne der Genossenschaft Treue schwor, und indem
die ganze Genossenschaft einen Führer als Hauptmann erkor
oder anerkannte, nachdem dieser um diese Anerkennung und um
Gehorsam gebeten hatte. Darauf erfolgte durch Verlesung des
Artikelbriefes die Verkündigung der Verfassung und des Kriegs—
rechtes des Fähnleins, sowie die Bestellung der untergeordneten
gemeinen Amter: des Fouriers, des Weibels, des sogenannten
Führers, eines meist alten Kriegsmannes, der im Malefizgericht
als Pflichtverteidiger des angeklagten Landsknechtes aufzutreten
hatte, und des Profossen, des öffentlichen Anklägers. Waren
diese ÄAmter besetzt, so war das Fähnlein konstituiert; das
„Regiment aufgerichtet“. Entsprechend dieser Ordnung bildete
das Fähnlein eine spätmittelalterliche Genossenschaft, war eine
Kriegs- und Gerichtsgemeinde für sich. Besonders altertüm—
lich aber mutete in ihm noch die Gerichtsverfassung an — wie
ein letzer Rest und Nachhall volksrechtlicher Verfassung alt⸗
fränkischer Zeiten. Nach der Vorfahren Weise wurde das Ge—
richt gehalten am nüchternen Morgen bei bedeckter Bank unter
Umfrage im Ring der Knechte: und der ganze Umstand er—
kannte noch über Verletzung der Artikel. Nach gesprochenem
Urteile bedankte sich der Fähndrich, als symbolischer Vertreter
der Ehre des Fähnleins, bei dem gemeinen Knecht, daß er
kehrhaft Regiment gestärkt habe. Und dann erfolgte, ebenfalls
noch durch die Gemeinde, die Vollstreckung der Strafe. Der
Verurteilte, der Spießruten laufen mußte, bat die Gemeinde
um Verzeihung; war er gerichtet, so kniete der gemeine Knecht
zum Gebete nieder und umzog dreimal schweigend den Leichnam.
Worauf das Fähnlein, das vorher verkehrt und verhüllt in die
Erde gesteckt war, wieder entrollt wurde: gesühnt war die Schuld,
wiederhergestellt die Ehre der Gemeinde.