430

in Betracht. Erstens: das alte Landesaufgebot der Urzeit. Es
ließ sich höchstens noch zur Verteidigung verwenden. Wollte man
es weiterhin ausbauen, so stieß man bald auf das ihm zugrunde
liegende Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht; und dies ließ sich
einstweilen ebensowenig praktisch verwirklichen, wie es, ein
ursprünglich demokratischer Gedanke, der Entfaltung absolu—
tistischer Souveränität günstig zu sein schien. Daher ist es
denn selbst zur Aufbietung der alten Landeswehr nur selten
gekommen, und die Aufgebote blieben fast durchweg ohne ständige
Organisation und Stellung. Zweitens: das alte feudal-ritterliche
Heerwesen. Es konnte fast noch weniger in Betracht kommen.
Es hatte während des großen Krieges so gut wie ganz versagt.
Die Ritter waren im Osten und namentlich im Nordosten zu
Krautjunkern entartet und im Westen verarmt oder überreich
geworden; soweit sie noch kriegerische Neigungen hatten, lebten
sie vielfach als Abenteurer in fremdherrlichen Diensten.

So kam eigentlich nur das dritte und jüngste deutsche
Heerwesen, das der Söldner, wenigstens zunächst und an erster
Stelle für die Territorialherren in Betracht. Aber wir wissen,
welche Schwierigkeiten auch für seine territoriale Verfassung
zu überwinden waren.

Die erste Aufgabe der Fürsten mußte es sein, die vorhandenen
Söldner wieder an sich heranzuziehen und das bestehende Sold—
wesen allmählich zur Ausbildung wirklich fürstlicher Söldnerheere
auszunutzen. Es war eine Aufgabe, die nur erledigt werden
konnte, wenn es gelang, die Löhnung ständig zu zahlen — also
den sogenannten miles perpetuus zu schaffen — und hierzu
das nötige Geld flüssig zu machen. Im Grunde also zunächst
ein finanzielles Problem! Die Fürsten haben schon früh um 1650
diesen Charakter der Frage erkannt. Aber ermöglichte diese Lage
noch allen Territorialherren eine gleich günstige Löäsung? Die
weniger mächtigen Fürsten mußten sich alsbald sagen, daß sie mit
den schwachen Kräften ihrer Territorien höchstens in gemeinsamen
Verbänden zur Aufstellung eines miless perpetuus würden ge—
langen können; nur den kräftigeren Landesherren war ein Fort⸗
schritt in der unweigerlich gegebenen Richtung möglich. Es ist

Achtzehntes Buch. Viertes Kapitel.