Die Entwicklung der souveränen TCerritorien bis ins 18. Jahrh. 433

sie auch keineswegs erreicht wurden, der Grundsatz der
Werbung und Löhnung aufrechterhalten werden? Offenbar
schon aus finanziellen Gründen um so weniger, je mehr man
die Heere vergrößerte. Hierzu aber gab der Verlauf der
europäischen Politik in dem Jahrhundert nach dem Westfälischen
Frieden allen Anlaß.

Sollte aber das Prinzip der freien Werbung, des Kriegs—
dienstes auf Lohn, durch ein anderes ersetzt werden, so konnte
es grundsätzlich nur das des Kriegsdienstes im Zwange sein:
und dieses ließ sich dann unter dem Ausdrucke der allgemeinen
Wehrpflicht in Zusammenhang bringen mit der ursprünglichen
Wehrhaftigkeit und der allgemeinen Kriegspflicht früherer Zeiten.
Es war eine Wendung, die in den Staat der Neuzeit mit
seinem gefährlichen zentrifugalen Individualismus ein starkes
zentripetales Prinzip ursprünglich niederer Kultur brachte; und
zur Durchführung dieses Prinzips bedurfte es einer absoluten
Gewalt, wie sie gerade dem 18. Jahrhundert in seiner Monarchie
zur Verfügung stand.

Indes ist der Übergang doch nicht einfach erfolgt und
das altneue Prinzip wohl nur an einer Stelle, nämlich in
Brandenburg-Preußen, ganz entschieden ausgesprochen, aber
auch da nur überaus lückenhaft und nicht auf die Dauer
durchgeführt worden. Im allgemeinen aber trat vielmehr ein
Prinzip der Heeresbildung auf, das zwischen Sold und all—
zemeinem Dienstzwang die Mitte hielt: das Prinzip der Kon—
kription.

Die Konfkription bestand darin, daß man die Werbung
nicht mehr frei vornahm, sondern im Anschluß an die Be—
völkerung des Territoriums in irgend einer Weise organisierte.
Diese Form ist als solche ziemlich alt; in Österreich reicht sie,
wie in Frankreich, schon bis in das letzte Viertel des 17. Jahr⸗
—
skription im allgemeinen doch erst um die Wende des 17. Jahr—
hunderts auf. Dabei konnte nun die Art, wie man sie zur
Ausführung brachte, sehr verschieden sein. Man konnte sich
. B., wie es teilweis in Osterreich geschah, auf das alte

Lamprecht, Deutsche Geschichte. VI. 28