450 Achtzehntes Buch. Viertes Kapitel.
aussetzung. Was hier erreicht wurde, war daher selbst auf dem
Gebiete der inneren Handelspolitik unvollkommen und verdankte
erst langem Ringen seine Entstehung.

Vor allem standen hier jeder territorialen Auswirkung
einer inneren Handelspolitik die alten Rechte der Städte ent—
gegen. Diese Städte, auch die kleinsten, erst recht noch die
größten, insofern sie Landstädte auch schon im Mittelalter gewesen
waren, hatten sich zu eigenen Wirtschaftskörpern gegenüber dem
olatten Lande abgeschlossen; und dieser Prozeß hatte in einer
Fulle von Rechten Ausdruck gefunden: in dem Recht alleinigen
Gewerbebetriebs in der Stadt, in dem Recht ursprünglich
alleinigen Marktes, in dem Stapelrecht, das alle Waren, welche
die in einer Stadt mündenden Straßen passierten, zur Verkaufs⸗
auslage in dieser zwang, in dem Straßenzwang, einem Ausfluß
des Marktmonopols und des Stapelrechts, das alles Kaufmanns⸗
gut zur Benutzung bestimmter, auf bestimmte Städte mündender
Straßen nötigte, in dem Meilenrecht, das Märkte in der Um—
gegend einer Stadt bis auf einen Umkreis von 15 und mehr
Meilen nicht zuließ, u. dgl. m.

War es nun möglich, alle diese Rechte auf einmal um—
zustoßen? Es war schon deshalb ausgeschlossen, weil sich mit
diesen städtischen Privilegien vielfach nicht zu entbehrende
landesherrliche Finanzrechte verbanden: mit dem Straßenzwang
und dem Meilenrecht das Geleit, mit dem Stapelrecht der
Zoll u. s. w. Außerdem aber gab es außer den städtischen
Handelsprivilegien auch noch grundherrliche, wenn sie auch meist
nur in dem Recht gewisser Verkehrsbelastungen bestanden.
Konnte sie der Landesherr einfach kassieren, um die Straßen
dem freien Verkehr zu übergeben? Es hätte einen erbitterten
Kampf gegen den Adel bedeutet, dessen leidlichen Wohlwollens
der Fürst noch bedurfte. So blieb denn selbst Hsterreich mit
einer Masse grundherrlicher Mauten bedeckt, die es sogar auf
den Hauptstraßen nicht vor der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts
abzulösen gelang. In Sachsen aber hatten z. B. die Burg⸗
zrafen von Dohna als Besitzer von Königsbrück ein Geleitsrecht
nach Dresden, das zum großen Leidwesen der Kurfürsten bis