Die Entwicklung der souver änen Territorien bis ins 18. Jahrh. 453
waren seit der Ordnung von 1559 Norddeutschland wie der
Niederrhein wie Hsterreich ihre eigenen Wege gegangen, und
das Reich hatte allen Einfluß verloren; sogar ein letzter Ver⸗
such seitens desselben, das Münzrecht wenigstens auf die Reichs⸗
stände mit Bergwerken zu beschränken, war gescheitert.

Es ist bekannt, daß diesen Mißerfolgen ein voller Ruin des
deutschen Geldwesens folgte; 1621 -283 kamen die Jahre der
Kipper und Wipper. Aber noch um 1640 spürte man eigent⸗
lich keine Besserung: „Wer Geld ausgibt, der steigert es; wer
einnimmt, der verringert es; heut ist eine Münze gut, morgen ist
sie verrufen, übermorgen ist sie besser als sie das erste Mal je
gewesen, und so fort,“ meint einmal Moscherosch. Am Ende
gewöhnte man sich daran, in Deutschland und am Rhein für
größere Zahlungen fremde Münzen zu gebrauchen, die Laub⸗
saler und die Brabanter oder Krontaler; Osterreich ging seinen
eigenen Weg; im Norden fanden verschiedene Versuche zu einer
Münzeinigung zwischen Brandenburg und Sachsen statt, in deren
Verlauf Johann Georg III. im Jahre 1690 einmal einen
Leipziger Handelstaler durchzuführen suchte; sie blieben schließ—
lich erfolglos; und am Ende ging auch Preußen seinen Weg für
sich. Um 1750 war dann die Lage immerhin die, daß es
heben den fremden Münzen im Westen im Grunde nur zwei
deutsche Münzsysteme für den Handel gab, das österreichische
(1748, 20 Gulden aus einer Mark fein Silber), dem später
Bayern beitrat, und das preußische (1750, 14 Taler oder
21 Gulden auf die feine Mark), dem sich, infolge der furcht⸗
baren Münzdepravation während des Siebenjährigen Krieges
erst spät, viele norddeutsche Staaten angeschlossen haben.

Was war nach alledem das Ergebnis? Die kleinen Staaten
hatten sich zur Regelung des Münzwesens unfähig erwiesen;
das Reich war zurückgedrängt worden; die großen kompositen
Territorialstaaten, Osterreich und Preußen, hatten seit etwa
Mitte des 18. Jahrhunderts noch am ehesten den Sieg in den
Händen.

Nun läßt sich denken, daß das Resultat auf dem Gebiete
des Kredits, soweit die staatlich- fürstlichen Gewalten in Be—